Die Verordnung R30 sagt aber was anderes:
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RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE
ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das
Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender
Website abgerufen werden kann:
https://www.unece.org/trans/main/wp29/wp...cstts.html
Regelung Nr. 30 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) —
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Revision 3
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 15 zur Änderungsserie 02 — Tag des Inkrafttretens: 10. November 2007
INHALT
REGELUNG
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Aufschriften
4. Antrag auf Genehmigung
5. Genehmigung
6. Vorschriften
7. Änderungen des Reifentyps und Erweiterung der Genehmigung
8. Übereinstimmung der Produktion
9. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
10. Endgültige Einstellung der Produktion
11. Übergangsbestimmungen
12. Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für
die Genehmigung durchführen, und der Behörden
ANHÄNGE
Anhang I Mitteilung über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme
einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Reifentyp für
Kraftfahrzeuge nach der Regelung Nr. 30
Anhang II Beispiel für die Anordnung des Genehmigungszeichens
Anhang III Anordnung der Reifenaufschriften
Anhang IV Tragfähigkeitsindizes
Anhang V Größenbezeichnung und Hauptabmessungen der Reifen
Anhang VI Messverfahren für Luftreifen
Anhang VII Verfahren für die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung
L 201/70 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.7.2008
1. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Regelung gilt für neue Luftreifen, die hauptsächlich, aber nicht ausschließlich für Fahrzeuge
der Klassen M1, O1 und O2 (1).
Sie gilt nicht für Reifen, die bestimmt sind für
a) die Ausrüstung historischer Fahrzeuge (Oldtimer)
b) Wettbewerbe.
*
Hier unter 1a) sind Oldtimer eindeutig ausgenommen.
Gruß Thomas
Hier der ganze Text
https://www.reifenpresse.de/wp-content/u...pdf?71caf8