25.02.2011, 21:39
1. Eintragen kann man viel.
2. Schau mal in die ECE R-48 unter Punkt 1. Ist also hier nicht anwenderbar.
3. Also schnell in die ECE R-57 geschaut - diese verweist auf R-37. Was bleibt ist eine Genehmigung der Scheinwerfer nach R98 mit Leuchtmitteln nach R99!
a) Hier muss mit komplexen Versuchen nachgewiesen werden (Kosten 5-stellig!), dass die Anforderungen erfüllt sind. Versuche meinte hierbei nicht eine Einzelabnahme durch eine normale Prüfstelle, denn dies darf nur ein IFM (denn es wird eine EG-Betriebserlaubnis mit Prüfung der 93/92/EWG Anhang I und IV und 97/24/EG Kapitel 2 erstellt).
b) Man bräuchte also eine EG-Typgenehmigung. Dies ist bislang nur dem EG-TG e1*2002/24/0217 (Stand 12/2010) gelungen (irgendein BMW-Scheinwerfer). Diese Modelle haben zum einen Scheinwerfer für Gasentladungslampen und zum Zweiten eine automatische Niveauregluierung (!) und sind die einzigen Kräder, mit legalem Xenon!
c) Liegt eine Typgenehmigung nicht vor, gilt die StVZO (§ 50 Abs. 10!!). Hier wird explizit - anders als in den anderen Absätzen - keine Unterscheidung zwischen Krad und Mehrspurigen KFZ getroffen!
Mithin kann es sich nur um eine Gefälligkeitseintragung handeln.
2. Schau mal in die ECE R-48 unter Punkt 1. Ist also hier nicht anwenderbar.
3. Also schnell in die ECE R-57 geschaut - diese verweist auf R-37. Was bleibt ist eine Genehmigung der Scheinwerfer nach R98 mit Leuchtmitteln nach R99!
a) Hier muss mit komplexen Versuchen nachgewiesen werden (Kosten 5-stellig!), dass die Anforderungen erfüllt sind. Versuche meinte hierbei nicht eine Einzelabnahme durch eine normale Prüfstelle, denn dies darf nur ein IFM (denn es wird eine EG-Betriebserlaubnis mit Prüfung der 93/92/EWG Anhang I und IV und 97/24/EG Kapitel 2 erstellt).
b) Man bräuchte also eine EG-Typgenehmigung. Dies ist bislang nur dem EG-TG e1*2002/24/0217 (Stand 12/2010) gelungen (irgendein BMW-Scheinwerfer). Diese Modelle haben zum einen Scheinwerfer für Gasentladungslampen und zum Zweiten eine automatische Niveauregluierung (!) und sind die einzigen Kräder, mit legalem Xenon!
c) Liegt eine Typgenehmigung nicht vor, gilt die StVZO (§ 50 Abs. 10!!). Hier wird explizit - anders als in den anderen Absätzen - keine Unterscheidung zwischen Krad und Mehrspurigen KFZ getroffen!
Mithin kann es sich nur um eine Gefälligkeitseintragung handeln.
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