15.02.2011, 20:09
Dies ist meine letzte Einlassung zu dem Thema.
Ich zitiere das KBA:
dass nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu
zählt auch der Sockel) oder nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern
(einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquellen) zum Erlöschen
der Bauartgenehmigungen der Lichtquellen bzw. Scheinwerfer und somit zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen.
Punkt, Ende, aus. Diskussion erledigt, oder?
Niemand schreibt davon etwas rumzufeilen. Es wird lediglich gesagt, dass ungeprüfte Leuchtmittel nicht in geprüften Scheinwerfern verwendet werden dürfen.
Puuuuuuuh. Wo soll ich Anfangen. Zum Ersten:
Definition Richtlinie
Zum Zweiten:
Du hast sachlich unrecht. Gerade die R-48 schreibt doch die Verwendung einer SRA vor (siehe
6.2.9). Gasentladungsleuchtkörper haben regelmäßig 3200 Lumen oder mehr. Ab 2000 Lumen ist die SRA nach der von Dir ebenfalls angeführten (aber nicht gelesenen) Richtlinie obligatorisch.
Zitat:Original von machtin68
hallo corfette fever.
bin grad beim frühstück, daher nur mal nebenbei zu punkt 1 deiner anmerkung.....
beschrieben wird im kba blatt eine "änderung".... der fassung.
sprich drann rumfeilen o.ä.
das findet nicht statt....
Ich zitiere das KBA:
dass nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu
zählt auch der Sockel) oder nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern
(einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquellen) zum Erlöschen
der Bauartgenehmigungen der Lichtquellen bzw. Scheinwerfer und somit zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen.
Punkt, Ende, aus. Diskussion erledigt, oder?
Niemand schreibt davon etwas rumzufeilen. Es wird lediglich gesagt, dass ungeprüfte Leuchtmittel nicht in geprüften Scheinwerfern verwendet werden dürfen.
Zitat:lwr und srw hatte ich auch beschrieben......
somit ist schon mal diese anordnung aus D ein widerspruch des eu-gesetzes.....
Puuuuuuuh. Wo soll ich Anfangen. Zum Ersten:
Definition Richtlinie
Zum Zweiten:
Du hast sachlich unrecht. Gerade die R-48 schreibt doch die Verwendung einer SRA vor (siehe
6.2.9). Gasentladungsleuchtkörper haben regelmäßig 3200 Lumen oder mehr. Ab 2000 Lumen ist die SRA nach der von Dir ebenfalls angeführten (aber nicht gelesenen) Richtlinie obligatorisch.
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