15.02.2011, 02:31
Hallo Martin,
Deine Auffassung ist juristisch nicht einmal im Ansatz haltbar. Jedes Gutachten, was auf Deiner Argumentation fußt, wird dem Ersteller vom erkennenden Gericht um die Ohren geschmissen - zu Recht!
Das ist sachlich falsch. Siehe:
https://www.kba.de/cln_007/nn_124384/DE/...ut_pdf.pdf
Richtig. Es gibt jedoch kein einziges Leuchtmittel mit H4-Sockel, was als Gasentladungslampe ausgeführt ist (Stand: 14.02.2011).
Fehlerhafte Anwendung. Dies bezieht sich auf Bauartgenehmigungen. Um eine solche Bauartgenehmigung in Deutschland zu erreichen, müsste zunächst ein lichttechnisches Gutachten durchgeführt werden. Das macht keiner (und besteht man auch nicht).
§ 50 Abs. 10 StVZO [Punkt]
Davon darf nur mit AUsnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde abgewichen werden!
Um das nochmal ganz klar darzulegen: Jegliche Änderung an der Beleuchtungseinrichtung führt unausweichlich zu § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO (BMV CkBl 1999, 451).
Deine Auffassung ist juristisch nicht einmal im Ansatz haltbar. Jedes Gutachten, was auf Deiner Argumentation fußt, wird dem Ersteller vom erkennenden Gericht um die Ohren geschmissen - zu Recht!
Zitat:Original von machtin68
zu den genannten xenon-brennern gilt immer noch folgende gesetzliche regelung:
sie sind nicht, sie waren nie und sie werden auch in absehbarer zeit nicht verboten sein.
Das ist sachlich falsch. Siehe:
https://www.kba.de/cln_007/nn_124384/DE/...ut_pdf.pdf
Zitat:wenn die leuchtmittel eine ece-regelung erfüllen, darf auch ein xenon-brenner in einem (z.b.) H4 reflektor betrieben werden.
Richtig. Es gibt jedoch kein einziges Leuchtmittel mit H4-Sockel, was als Gasentladungslampe ausgeführt ist (Stand: 14.02.2011).
Zitat:die genannte forderung nur h4-reflektor mit h4-lampe ist schon seit jahren nicht mehr gültig, und zum glück auch so im eu-recht verankert.
siehe "! NR 01-97 "
Fehlerhafte Anwendung. Dies bezieht sich auf Bauartgenehmigungen. Um eine solche Bauartgenehmigung in Deutschland zu erreichen, müsste zunächst ein lichttechnisches Gutachten durchgeführt werden. Das macht keiner (und besteht man auch nicht).
Zitat:auch wird immer behauptet: es muss ein lwr und sra vorhanden sein
§ 50 Abs. 10 StVZO [Punkt]
Davon darf nur mit AUsnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde abgewichen werden!
Um das nochmal ganz klar darzulegen: Jegliche Änderung an der Beleuchtungseinrichtung führt unausweichlich zu § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO (BMV CkBl 1999, 451).
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