26.11.2007, 13:00
Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.
Wenn also ein derartiges Gutachten vorliegt muss/müsste die Zulassungsstelle ein H-Kennzeichen vergeben.
Die Formulierung " Erste Zulassung " kann da durchaus widersprüchlich sein, aber es kommt ja auf die Pflege des Kulturgutes an.
Aber ob das so ein Kleingeist/in begreift??
Wenn also ein derartiges Gutachten vorliegt muss/müsste die Zulassungsstelle ein H-Kennzeichen vergeben.
Die Formulierung " Erste Zulassung " kann da durchaus widersprüchlich sein, aber es kommt ja auf die Pflege des Kulturgutes an.
Aber ob das so ein Kleingeist/in begreift??