12.07.2016, 19:35
Das ist so ein Allgemeinplatz zu den Bestimmungen Bremsanlagen (§41) in der StVZO. Hier mal der Text:
§41(18): Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13 und 15 bis 17 müssen Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen – und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger – ausgenommen Anhänger nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 11 Satz 2, Muldenkipper, Stapler, Elektrokarren, Autoschütter – den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells den vorgenannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. Austauschbremsbeläge für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen
Was so ein Eintrag allerdings für einen Sinn macht, ist mir auch schleierhaft. Dass die Bremsanlage und auch "Austauschbremsbeläge" eines Fahrzeugs logischerweise den Bestimmungen der StVZO bzw. den entsprechenden EG-Rilis entsprechen muss um zulassungsfähig zu sein, ist ja von vornherein klar. Das ist jedenfalls kein Freibrief dafür, irgendwelche unzulässigen bzw. nicht genehmigte Bremsenkomponenten fahren zu dürfen.
§41(18): Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13 und 15 bis 17 müssen Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen – und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger – ausgenommen Anhänger nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 11 Satz 2, Muldenkipper, Stapler, Elektrokarren, Autoschütter – den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells den vorgenannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. Austauschbremsbeläge für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen
Was so ein Eintrag allerdings für einen Sinn macht, ist mir auch schleierhaft. Dass die Bremsanlage und auch "Austauschbremsbeläge" eines Fahrzeugs logischerweise den Bestimmungen der StVZO bzw. den entsprechenden EG-Rilis entsprechen muss um zulassungsfähig zu sein, ist ja von vornherein klar. Das ist jedenfalls kein Freibrief dafür, irgendwelche unzulässigen bzw. nicht genehmigte Bremsenkomponenten fahren zu dürfen.