Hallo Stefan,
damit es für dich etwas durchsichtiger wird, was für eine H-Zulassung wirklich relevant ist (und letztendlich noch Kosten verursacht), habe ich dir den wichtigsten Teil des Anforderungskataloges nachfolgend eingestellt. Vielleicht hilft es bei der Entscheidungsfindung.
Ansonsten teile ich die Meinung meiner Vorredner: 15.000€ wäre ein fairer Preis, allerdings ist das "Bauchgefühl" - wie bei manchen zwischenmenschlichen Entscheidungen
- ofmals stärker.
Letztendlich ist es dein Ding!
Du must das Geld auf den Tisch legen, du willst mit der Vette glücklich werden und nur du alleine hast den Spaß wenn sie läuft ........... oder den Ärger, wenn sie es nicht tut.
Viel Glück wünscht
Wilfried
2. Anforderungskatalog:
Kapitel 0: IDENTITÄT
Die originale FIN muß vorhanden sein. Fahrzeuge, die ab Werk keine FIN
aufweisen, müssen mit einer TP-Nummer versehen sein. Vom Kunden ausgedachte
Nummern sind nicht eintragungsfähig.
Bis 01.10.1969 war es zulässig, die FIN elektrisch einzugravieren oder auf einem
separaten, aufgenieteten Blechschild anzubringen. Dies ist nicht zu beanstanden.
Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.
Es ist ein Typschild in deutscher oder EG-Ausführung erforderlich. Das originale
Schild darf natürlich montiert bleiben.
Die Motor-Nummer bzw. der Motortyp muß nachvollziehbar sein (durch
eingeschlagene Nummer/Typ, durch Gußnummern oder durch genaue Kenntnis der
optischen Erscheinung, auch der Nebenaggregate etc.).
Alle Nachweise sind im Zweifelsfall vom Halter zu erbringen.
Kapitel I: KAROSSERIE/ ÄUSSERES ERSCHEINUNGSBILD
Lack
Eine Originalität im Farbton kann nicht gefordert werden, d.h. auch ein pinkfarbener
Citroën 11CV kann akzeptiert werden.
Unilackierungen sind in allen Farben akzeptabel. Dies gilt auch für Metallic-Lacke
und Zweifarbenlackierungen. Mehrfarbenlackierungen dürfen jedoch nur dann
anerkannt werden, wenn original solche angeboten wurden.
Gemusterte Lacke und Motive (Paintbrush) werden nicht anerkannt, ausgenommen
sind z.B. Reklamemotive auf Lieferwagen „aus der Zeit“ oder ihnen nachempfundene
Aufschriften etc. (z.B. Historische Coca-Cola-Werbung).
Der Lack muß sich in einem ordentlichen Zustand präsentieren. Originale Patina und
kleinere Kratzer oder Minidellen sind in kleinerer Zahl akzeptabel. Die Zustandsnote
„DREI“ ist für eine positive Begutachtung ausreichend. Grundsätzlich gilt: je älter das
Fahrzeug, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich.
Eine „Rostlaube“ kann demnach nicht positiv begutachtet werden, auch wenn die
Zuteilung der HU-Plakette gem. § 29 StVZO möglich wäre. Durchgerostete Türen,
Radläufe, Hauben, etc. stehen also im Gegensatz zu einer Betriebserlaubnis als
Oldtimer.
Blech
Umbauten von Limousine oder Coupé zum Cabrio sind für die Einstufung als
Oldtimer nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nur, wenn der Umbau
mindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im offiziellen Angebot des
Herstellers gegeben hat, also ein Umbau in eine damals lieferbare Karosserie-
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Version des gleichen Fahrzeugtyps erfolgte (z.B. Mercedes 111 Coupé in Cabrio
oder Borgward Isabella Coupé in Cabrio: möglich, jedoch Mercedes 114 Coupé in
Cabrio nicht möglich).
Bei Fahrzeugen mit separatem Rahmen (meist Vorkriegsfahrzeuge) ist Tausch mit
zeittypischer (identischer) Karosse (z.B. Umbau Rolls Royce Leichenwagen in Open
Tourer) möglich, auch wenn sie in jüngerer Zeit hergestellt wurde.
GfK-Kotflügel oder andere GfK-Teile werden nur anerkannt, sofern ihr
Erscheinungsbild nicht vom Original abweicht und die ersetzten/zu ersetzenden Teile
nicht zur Festigkeit des Rahmens beitragen. Ein ganze Karosserie aus GfK oder
mehrere zusammenhängende Teile aus GfK (z.B. Flipfront) werden jedoch nicht
akzeptiert.
Erscheinungsbild
Das Fahrzeug darf keinen äußerlich sichtbaren Unfallschaden haben und keine
größeren Beulen (siehe § 29 StVZO) aufweisen. Kleine Beschädigungen sind unter
dem Grundsatz des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes sachverständig zu
beurteilen.
Das Fahrzeug muß weitgehend frei von Rost sein.
Generell muß das originale Erscheinungsbild erhalten bleiben.
Umbau auf anderen Typ oder andere Ausstattung:
Beispiele: Ein Umbau vom MG B „Gummiboot“ auf „Chrommodell“ ist möglich, da
beide
Fahrzeuge aus gleicher Typenreihe hervorgegangen sind.
Jedoch ist ein Umbau der Heckpartie eines Mercedes 220 SEb auf 230
SL
generell nicht möglich, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als
20 Jahren.
Kapitel II: RAHMEN UND FAHRWERK
An Rahmen und Fahrwerk sind folgende Anforderungen zu stellen:
Rahmen
Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Replikas.
Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung, keine mehrfach übereinander
geschweißten Bleche (Patchwork).
Der Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein (geringfügige Eindellungen,
z.B. von falscher Benutzung des Wagenhebers herrührend, sind im Einzelfall zu
beurteilen).
Moderner Korrosionsschutz wird akzeptiert.
Fahrwerk
Das Orignalfahrwerk ist gefordert.
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Keine Tiefer- oder Höherlegung (wenn nicht schon damals als legales Zubehör
angeboten).
Keine Verstell-Achsen (z.B. VW-Käfer-Vorderachse).
Es dürfen nur Originalfedern oder originalgetreue Ersatzteile (auch härtere Dämpfer
erlaubt, aber nur mit gleichen Anbaumaßen) Verwendung finden.
Kapitel III: MOTOR UND ANTRIEB
Motor
Es können ausschließlich Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps
anerkannt werden.
Beispiele: - Jaguar XK mit allen in der XK-Reihe erhältlichen Motoren
- Mercedes Pagode 230 SL bis 280 SL, nicht aber der
Doppelnockenwellen-
motor der späteren Modelle
- Corvette Sting Ray (1963-1967) nur mit originalen Motoren oder gleichen
Motoren aus benachbarten Baureihen (Chevelle, Camaro, Impala),
nicht aber die Nachfolgemaschine mit 350 CID
(cubic inch displacement: amerikanische Einheit für Hubraum).
- Insbesondere ist bei US-Fahrzeugen generell auf die korrekte
Motorenbe-
stückung zu achten. Der Motortyp ist in den Fahrzeugbrief einzutragen.
Ausnahmen:
- Soll ein anderer Motor des gleichen Herstellers eingebaut werden, so muß dieser
Motor mindestens 30 Jahre alt sein (ein Einbau in jüngerer Zeit ist möglich).
- Soll ein Motor eines anderen Herstellers positiv begutachtet werden, so muß es
sich
bei diesem Aggregat um einen gem. StVZO zulässigen Motor handeln, der bereits
vor mindestens 20 Jahren eingebaut worden sein muß.
- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen baugleichen Motor (gleicher
Hersteller)
neuerer Produktion, aber mit gleichem Hubraum und gleicher Leistung positiv zu
begutachten.
z.B.: - Mercedes 200 D (Flosse) mit 200 D-Motor vom 123er mit gleicher
Leistung
- Ford P5 mit 2,0-Liter-V6 mit baugleicher Maschine bis Ende 1971 oder
min-
destens 20 Jahre alt (2,0-Liter V6 mit gleicher Leistung und gleichem
Basis-
Motor-Typ)
- In Zweifelsfällen sollte ein Oldtimer-Spezialist zu Rate gezogen werden.
Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein (auch bei den oben genannten
Motoren). Ein Umbau ohne Leistungssteigerung (+/- 5% Toleranz) ist möglich.
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Offene Ansaugtrichter können nur dann akzeptiert werden, wenn derartige Teile
bereits im Basisfahrzeug original verbaut wurden.
Nicht originale Vergaser können nur dann positiv begutachtet werden, wenn:
- es sich um die gleiche Bauart (z.B. Steigstrom, Doppelvergaser) handelt, oder
- ein zeitgenössischer Umbau vorliegt. Es ist ein Nachweis über den zeitgenössi-
schen Umbau zu führen (im Zweifelsfall Rücksprache mit einem Oldtimer-
Spezialisten, z.B. bei englischen oder US-Fahrzeugen).
Bei Nachrüstung mit einem Katalysator werden die im Gutachten aufgeführten
abgasrelevanten Bauteile akzeptiert.
Getriebe
Eine Umrüstung der Getriebeart mittels Automatik-Getriebe ist nur dann möglich, wenn
in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeugtyps Automatik-Getriebe vom
Fahrzeughersteller angeboten wurden.
Ansonsten gelten sinngemäß die Aussagen zur Rubrik „Motor“.
Kapitel IV: BREMSEN, LENKUNG, REIFEN/RÄDER, AUSPUFFANLAGE
Bremsen
Siehe Motor.
Es gibt jedoch für einige Vorkriegsfahrzeuge schon seit sehr langer Zeit Umbausätze
von Seilzug- auf Hydraulikbremsen (BMW Dixi oder Ford A). Diese sind akzeptabel.
Die Umrüstung von Einkreis- auf Zweikreisbremsanlage kann akzeptiert werden.
Der Umbau von Trommel- auf Scheibenbremse ist nur dann positiv zu begutachten,
wenn in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeuges später eine solche Ausrüstung
serienmäßig war (z.B.: Mercedes 300 SL W198, Jaguar XK).
Dies ist z.B. nicht möglich bei einem Ford Thunderbird, Bj. 57, mit Scheibenbremse
vom Modell 70, da es sich dabei um zwei vollständig unterschiedliche Fahrzeuge
(Fahrzeug-Konzept) handelt.
Eine Änderung der Pedalanordnung ist erlaubt.
In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit einem Oldtimer-Spezialisten gehalten
werden.
Lenkung
Nachfertigungen von Originallenkrädern sind akzeptabel.
Ein Holzlenkrad ist nur zulässig, wenn es sich dabei um ein Original bzw. um einen
originalgetreuen Nachbau handelt. Es sind keine Nachfertigungen zu akzeptieren,
die keine Originalmaße aufweisen (Moto-Lita Holzlenkräder sind z.B. grundsätzlich
nicht zulässig !).
Zeitgenössische Sport- oder Sonderlenkräder sind nur möglich, wenn diese
wahlweise ab Werk angeboten wurden oder nachweislich aus der Zeit stammen
(Nachweis z.B. durch Rechnung oder Katalog-/Bildmaterial aus dieser Zeit). In
beiden Fällen muß das Lenkrad vorschriftsmäßig gem. StVZO sein.
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Der Umbau auf Servolenkung kann dann akzeptiert werden, wenn es in der Baureihe
des vorliegenden Fahrzeuges serienmäßig diese Ausstattungsvariante gegeben hat.
Darüber hinaus kann auch eine servounterstützte Lenkanlage aus einem anderen
Modell vom gleichen Hersteller (z.B.: Jaguar XK mit Servoaggregat vom XJ)
nachgerüstet werden, wenn diese vorschriftsmäßig gem. StVZO ist. Die Ausführung
des Lenkgetriebes (z.B. Schnecken-, Zahnstangen- oder Kugelumlauflenkgetriebe)
ist dann jedoch beizubehalten.
Reifen/Räder
Folgende Voraussetzungen sind der Begutachtung zugrunde zu legen:
Originalausrüstung oder zeitgenössisches Zubehör, das der StVZO entspricht.
Nur dem Erstzulassungszeitraum entsprechend zeitgemäße und mögliche
Umrüstungen
(Liste A aus altem § 36 StVZO beachten, z.B. grüne TÜVIS).
Werksfreigegebene Umrüstungen
Reifengröße max. 2 „Nummern“ breiter als am Original.
Beispiel: MG-B
Grundausstattung: 165SR14
mögliche Umrüstung: 185/70SR14 (Felgenbreite beachten!).
Umrüstungen, die nachweislich bereits vor 20 Jahren, bezogen auf den Zeitpunkt der
Oldtimerbegutachtung, vorschriftsmäßig durchgeführt worden sind.
Umbereifungen von Diagonal- auf Radial-Reifen sind grundsätzlich möglich.
Unterschiedliche Reifengrößen vorne/hinten nur, wenn ab Werk bereits vorgesehen
oder im Räderkatalog bzw. zeitgenössischen Prüfberichten aufgelistet (also keine
„Hot-Rod-Fahrzeuge“).
Alle im Räderkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp aufgeführten Umrüstungen
sind möglich, auch wenn sie nicht bereits vor 20 Jahren eingetragen waren.
Auspuffanlage
Nur originale Auspuffanlagen oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl)
können positiv begutachtet werden.
Zudem kann eine Fremdanlage, die optisch etwa der Originalanlage entspricht,
akzeptiert werden, wenn sich daraus keine Änderung des Geräusch-/Abgas- und
Leistungsverhaltens ergibt.
Umbauten generell nur auf zeitgenössisches Zubehör. Die Vorschriftsmäßigkeit gem.
StVZO muß gewahrt bleiben.
Die Nachrüstung mit einem Katalysator ist grundsätzlich möglich.
Kapitel V: AUSSTATTUNG, ELEKTRIK/BELEUCHTUNG, ZUBEHÖR
Ausstattung
Es wird weitgehende Originalität verlangt.
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Ein Armaturenbrett, das aus einem anderen Fahrzeugtyp entstammt, ist nicht
zulässig.
Beispiel: VW Käfer mit Porsche-Armaturen nicht möglich.
Stammen die Armaturen jedoch vom gleichen, aber jüngeren Fahrzeugtyp, können
sie akzeptiert werden (siehe auch Kapitel I, Umbauten und Kapitel III, Motor).
Der Ersatz des originalen Sitzbezugmaterials durch Zebrafell o.ä. ist nicht positiv zu
begutachten, während Schonbezüge aus Fell keine Veränderung darstellen und
demnach zulässig sind.
Eine Umrüstung der Innenausstattung auf Kunstleder/Leder oder andere Stoffe ist
möglich. Diese Aussage gilt auch für den Einbau von Sitzen aus späteren Modellen
des gleichen Herstellers, die optisch nicht zu sehr differieren. Der komplette Umbau
anderer Sitze aus anderen Modellen (z.B. Mercedes-Sitze in VW-Bus o.ä.) ist jedoch
nicht zu akzeptieren.
Eine zeitgenössische Umrüstung ist jederzeit möglich (mit Nachweis).
Der Einbau von Recaro-Sitzen ist dann möglich, wenn es sich um zeitgenössisches
Zubehör handelt (mit Nachweis).
Der Umbau einer vorderen durchgehenden Sitzbank auf Einzelsitze muß im
Einzelfall sachverständig beurteilt werden.
Behindertengerechte Umbauten können aufgrund sozialer Aspekte nicht abgelehnt
werden. Dies gilt sowohl für zeitgenössische als auch für moderne Varianten.
In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit Oldtimer-Spezialisten gehalten werden.
Elektrik und Beleuchtung
Ein moderneres Radio kann akzeptiert werden.
Modifikationen des Kabelbaums, sowie der Umbau der elektrischen Versorgung von
6V auf 12V sind grundsätzlich möglich.
Der Einbau anderer Scheinwerfer (z.B. Rechteckscheinwerfer an Käfer) kann nicht
positiv begutachtet werden, es sei denn bei der Umrüstung handelt es sich um
zeitgenössisches Zubehör.
Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer sind möglich.
Der Umbau von Beleuchtungsteilen, der für die Zulassung erforderlich ist, muß
anerkannt werden. Ein genereller Umbau von Beleuchtungsteilen (z.B. Manta-
Rückleuchten an einem Mercedes) ist hingegen nicht statthaft.
Zeitgenössisches Zubehör
Die Vorschriftsmäßigkeit muß gewährleistet sein (Beispiele: „Sonnenblendschute“,
„Brooklands-Rennscheiben“).
Zur Beurteilung ist ggf. ein Nachweis über Herkunft und Alter zu führen.