08.11.2003, 12:13
Zitat:Es ist damit jemandem gelungen, ein 20 Jahre altes Rally fahrzeug auf H- Kennzeichen zuzulassen da der zuständige Sachbearbeiter erkannt hat, daß es ein extrem seltenes, historisch bedeutendes Fahrzeug ist.
Sollte diese Information tatsächlich stimmen, was ich angesichts der um dieses Thema ständig kursierenden Gerüchte ("... ich kenne da einen, der hat einen Freund, dessen Cousin hat mal für sein 20 Jahre altes GT-Cabrio ....") stark bezweifele, dann war diese Zuteilung ganz klar rechtswidrig:
§ 23 Abs.1c StVZO:
Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen ist und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und gemäß § 21c eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat, ein amtliches Kennzeichen nach Anlage Vc zugeteilt (Oldtimerkennzeichen).
Ausnahmen sind hier vom Gesetz nicht vorgesehen.
Der hier schon wiederholt zitierte § 21c StVZO lautet übrigens vollständig wie folgt:
(1) 1 Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer gelten die §§ 20 und 21. 2 Zusätzlich ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich. 3 Dieses Gutachten muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- die Feststellung, daß dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen nach § 23 Abs. 1c zugeteilt werden kann,
- den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
- die Fahrzeugidentifizierungsnummer,
- das Jahr der Erstzulassung,
- den Ort und das Datum des Gutachtens,
- die Unterschrift mit Stempel und Kennummer des amtlich anerkannten Sachverständigen.
4 Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. 5 Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, daß mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.
(2) Fahrzeugen, denen eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erteilt worden ist, darf nur ein Kennzeichen nach § 23 Abs. 1c zugeteilt oder nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I S. 2416) ausgegeben werden.
Gruß
Tripower