30.07.2003, 12:14
Hi folks,
heute Morgen habe ich mit einem sehr netten und auskunftsfreudigen Mitarbeiter des Kraftfahrt-Bundesamtes – zuständig für Rückrufaktionen - in Flensburg telefoniert. Die Sachlage ist, wie zu vermuten war, eindeutig zweideutig und äußerst schwierig greifbar.
Das KBA unterscheidet zwei Arten von Rückrufaktionen:
1. Freiwillige Rückrufaktion nach dem Produkthaftungsgesetz
Hier tritt das KBA nur als Dienstleister der Hersteller auf, stellt Halteranschriften aus dem Zentralen Fahrzeugregister zur Verfügung und übernimmt im Auftrag der Hersteller unmittelbar die Benachrichtigung des Halters – aber auch nur mit amtlichem Charakter. Diese Aktionen haben deshalb nur privatrechtliche Relevanz, wie eben die »GM-Campaign« oder eben »Customer Satisfaction Campaign«.
Interessant ist allerdings auch, dass das KBA unter anderem auch das Internet als Informations-Plattform nutzt und freiwillige Rückrufaktionen der Hersteller beobachtet, um im Notfall einschreiten zu können.
2. Angeordnete Rückrufaktion nach dem Produktsicherheitsgesetz
Das KBA muss von Amts wegen einschreiten, wenn sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen erkennbar werden oder mehr als ein Schadenfall nachweislich dokumentiert wird. Dann erzwingt das Bundesamt beim jeweiligen Hersteller eine Rückrufaktion.
Fazit: Uns, den Usern des Corvetteforums, oder jedem Einzelnen von uns, steht es frei, die Sachlage dort in Flensburg vorzutragen. Das KBA muss dann tätig werden. Die Datenbank wird nach ähnlichen, dokumentierten Vorkommnissen durchsucht. Ist kein ähnlicher Fall erfasst, wird sich der Sachbearbeiter anhand der ihm vorliegenden Daten im günstigsten Fall an den Hersteller wenden und Aufklärung fordern. Nach Aussagen des Sachbearbeiters wird die Herstellerauskunft vermutlich aber in der Diktion gehalten sein, wie wir sie bereits vorliegen haben.
Die Schwierigkeit ist einfach, dass solange kein Schadenfall – mit oder ohne Personenschäden - in Deutschland aufgetreten ist und auch nachgewiesen werden kann, dem KBA rechtlich die Hände gebunden sind. Vorfälle in den USA würden zwar möglicherweise auch in die Überlegungen mit einbezogen, hätten aber lediglich verstärkenden Charakter. Da die Lenksäulen-Blockierung zufällig oder gar nicht auftritt, ist auch ein Sachverständigen-Gutachten nicht beizubringen. Die Beweislast liegt im Augenblick nur bei uns C5-Fahrern. Allein die im DIC dokumentierte Warnmeldung würde als Beweis nicht ausreichen. Bleibt zu hoffen, dass der Ernstfall nie eintreten möge. That's it!
heute Morgen habe ich mit einem sehr netten und auskunftsfreudigen Mitarbeiter des Kraftfahrt-Bundesamtes – zuständig für Rückrufaktionen - in Flensburg telefoniert. Die Sachlage ist, wie zu vermuten war, eindeutig zweideutig und äußerst schwierig greifbar.
Das KBA unterscheidet zwei Arten von Rückrufaktionen:
1. Freiwillige Rückrufaktion nach dem Produkthaftungsgesetz
Hier tritt das KBA nur als Dienstleister der Hersteller auf, stellt Halteranschriften aus dem Zentralen Fahrzeugregister zur Verfügung und übernimmt im Auftrag der Hersteller unmittelbar die Benachrichtigung des Halters – aber auch nur mit amtlichem Charakter. Diese Aktionen haben deshalb nur privatrechtliche Relevanz, wie eben die »GM-Campaign« oder eben »Customer Satisfaction Campaign«.
Interessant ist allerdings auch, dass das KBA unter anderem auch das Internet als Informations-Plattform nutzt und freiwillige Rückrufaktionen der Hersteller beobachtet, um im Notfall einschreiten zu können.
2. Angeordnete Rückrufaktion nach dem Produktsicherheitsgesetz
Das KBA muss von Amts wegen einschreiten, wenn sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen erkennbar werden oder mehr als ein Schadenfall nachweislich dokumentiert wird. Dann erzwingt das Bundesamt beim jeweiligen Hersteller eine Rückrufaktion.
Fazit: Uns, den Usern des Corvetteforums, oder jedem Einzelnen von uns, steht es frei, die Sachlage dort in Flensburg vorzutragen. Das KBA muss dann tätig werden. Die Datenbank wird nach ähnlichen, dokumentierten Vorkommnissen durchsucht. Ist kein ähnlicher Fall erfasst, wird sich der Sachbearbeiter anhand der ihm vorliegenden Daten im günstigsten Fall an den Hersteller wenden und Aufklärung fordern. Nach Aussagen des Sachbearbeiters wird die Herstellerauskunft vermutlich aber in der Diktion gehalten sein, wie wir sie bereits vorliegen haben.
Die Schwierigkeit ist einfach, dass solange kein Schadenfall – mit oder ohne Personenschäden - in Deutschland aufgetreten ist und auch nachgewiesen werden kann, dem KBA rechtlich die Hände gebunden sind. Vorfälle in den USA würden zwar möglicherweise auch in die Überlegungen mit einbezogen, hätten aber lediglich verstärkenden Charakter. Da die Lenksäulen-Blockierung zufällig oder gar nicht auftritt, ist auch ein Sachverständigen-Gutachten nicht beizubringen. Die Beweislast liegt im Augenblick nur bei uns C5-Fahrern. Allein die im DIC dokumentierte Warnmeldung würde als Beweis nicht ausreichen. Bleibt zu hoffen, dass der Ernstfall nie eintreten möge. That's it!