06.01.2007, 18:04
Hallo Heinz,
ich bin ja nun kein dummer Schuljunge, der haltlose Behauptungen aufstellt.
Rechtsgrundlage bildet §70 StVZO. Ausnahmegenehmigungen sind Einzelfallentscheidungen ohne Rechtsanspruch, d.h.: Dein Vorschlag ist vorstellbar - wenn es die für Dich zuständige Straßenverkehrsbehörde absegnet!
ich bin ja nun kein dummer Schuljunge, der haltlose Behauptungen aufstellt.
Rechtsgrundlage bildet §70 StVZO. Ausnahmegenehmigungen sind Einzelfallentscheidungen ohne Rechtsanspruch, d.h.: Dein Vorschlag ist vorstellbar - wenn es die für Dich zuständige Straßenverkehrsbehörde absegnet!