22.08.2022, 16:20
Mal so grundsätzlich ohne Einzelfallbezug und ohne den Vertrag zu kennen:
Vermieter von Stellplätzen in Tief- und Sammelgaragen haften nicht selbstverständlich für alle denkbaren Schäden. Relativ gute Chancen haben Stellplatzmieter, wenn der Schaden auf bauliche Mängel zurückzuführen ist. Der Vermieter haftet jedoch nur für Schäden an abgestellten Fahrzeugen und eingebrachten Gegenständen / Sachen, wenn ihm eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
Entsteht an dem in der Garage abgestellten Fahrzeug des Mieters ein Schaden, muss grundsätzlich der Mieter als Schadensersatzgläubiger darlegen und beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft und diese für den entstandenen Schaden ursächlich war (so bereits BGH, Urteil v. 31.5.1978, VIII ZR 263/76, )
Steht allerdings fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Vermieters in Betracht kommt, muss sich der Vermieter (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens entlasten.
Gruß
Edgar
Vermieter von Stellplätzen in Tief- und Sammelgaragen haften nicht selbstverständlich für alle denkbaren Schäden. Relativ gute Chancen haben Stellplatzmieter, wenn der Schaden auf bauliche Mängel zurückzuführen ist. Der Vermieter haftet jedoch nur für Schäden an abgestellten Fahrzeugen und eingebrachten Gegenständen / Sachen, wenn ihm eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
Entsteht an dem in der Garage abgestellten Fahrzeug des Mieters ein Schaden, muss grundsätzlich der Mieter als Schadensersatzgläubiger darlegen und beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft und diese für den entstandenen Schaden ursächlich war (so bereits BGH, Urteil v. 31.5.1978, VIII ZR 263/76, )
Steht allerdings fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Vermieters in Betracht kommt, muss sich der Vermieter (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens entlasten.
Gruß
Edgar