25.07.2017, 18:02
Ok, war vielleicht schlecht gewählt das Beispiel.
Ein außenstehender Betrachter kann davon ausgehen,
dass man die Geldbörse behalten will, der objektive Tatbestand wäre erfüllt.
Ist für die eigentliche Frage auch egal.
Wichtiger ist der Zusammenhang „freiwillig“ und Unterschlagung.
Wenn „freiwillig“ gleichbedeutend mit „anvertraut“ ist, wäre dann also Absatz II des § 246 StGB relevant?
Und daher meine Frage schon weiter oben bzgl. der Verjährung (Absatz I: 3 Jahre, Absatz II: 5 Jahre ???)
Sorry, aber dies hat nichts mit Verstehenwollen zu tun. Danke!
Grüße
Ein außenstehender Betrachter kann davon ausgehen,
dass man die Geldbörse behalten will, der objektive Tatbestand wäre erfüllt.
Ist für die eigentliche Frage auch egal.
Wichtiger ist der Zusammenhang „freiwillig“ und Unterschlagung.
Wenn „freiwillig“ gleichbedeutend mit „anvertraut“ ist, wäre dann also Absatz II des § 246 StGB relevant?
Und daher meine Frage schon weiter oben bzgl. der Verjährung (Absatz I: 3 Jahre, Absatz II: 5 Jahre ???)
Sorry, aber dies hat nichts mit Verstehenwollen zu tun. Danke!
Grüße