01.07.2015, 09:48
Richtig,
dafür benötigst Du eine Ausnahmegenehmigung. Die stellt die dafür zuständige Behörde (in Bremen der Innensenator und bei meiner Corvette war es das das Landeseinwohneramt Berlin) ggf. aus.
Das sind Ausnahmen von einzelnen Paragraphen der Straßenverkehrzulassungsodnung (StVZO).
Die zuständige Zulassungsbehörde stellt dann eine Sondergenehmigung hierfür aus, die mitgeführt werden sollte. Die habe ich aber noch nie benötigt, da im Zulassungschein Teil 1 und Teil 2 alles aufgeführt ist.
Es handelt sich um § 54/3 der StVZO bei den hinteren roten Blinkleuchten.
Gruß
Friedel
dafür benötigst Du eine Ausnahmegenehmigung. Die stellt die dafür zuständige Behörde (in Bremen der Innensenator und bei meiner Corvette war es das das Landeseinwohneramt Berlin) ggf. aus.
Das sind Ausnahmen von einzelnen Paragraphen der Straßenverkehrzulassungsodnung (StVZO).
Die zuständige Zulassungsbehörde stellt dann eine Sondergenehmigung hierfür aus, die mitgeführt werden sollte. Die habe ich aber noch nie benötigt, da im Zulassungschein Teil 1 und Teil 2 alles aufgeführt ist.
Es handelt sich um § 54/3 der StVZO bei den hinteren roten Blinkleuchten.
Gruß
Friedel
18. Intern. Corvette-Club Pfingsttreffen vom 06.06.-09.06.2025 in Suhl.