Die Idee ist gut!!!!!!!!!!!!!!!
#11
Die Rennleitung möchte ich zu gerne sehen, wenn sie durch ihre Laserwumme schielen und auf einmal *Knips* das Nummernschild aus dem Sucher verschwindet... sich vor Lachen auf dem Boden wälzen
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#12
Habe gerade mal draufgeschaut. Da steht tatsächlich nichts am Gerät. Muß am Wochenende mal auf die Verpackung bzw. Rechnung schauen. Kopfschütteln
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#13
Mach das mal. Kannst mir ja eine PN schicken, habe bei SCDB einen Account
C5_Coup_sil_60.png
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#14
Frage:

Wäre das nun strafbar damit rumzufahren??

Viele fahren ja auch mit x -verschiedenen Abgasanlagen durch die Gegend...ohne Eintragung...etc..
Wenn man sich nicht mit "runtergelassenen Hosen " packen lässt...??dürfte doch kein Problem seon....merkt doch eh keiner...diese Jalousie.....
[Bild: tommyka.jpg]

So close, no matter how far
Couldn't be much more from the heart
Forever trusting who we are
and nothing else matters

Anja 6.12.1966--14.4.2008
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#15
Richter Das sagt Vatter Staat...


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
1.bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,
2.bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und
3.bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.
(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".
(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.
(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
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Gruß Dieter animierte C4
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OK! take it easy, but take it OK!
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#16
Zitat:Original von XTR
Hat genau so wenig mit dem Thema zu tun, ist aber auch ne gute Idee !!



Wer von uns ärgert sich nicht, wenn man
schnell über die Autobahn huschen
will und irgendein ****** träumt mal wieder
auf der linken Fahrspur...

Drängeln? Lichthupe? Aber HALT: Das kannn
nach der neuen Vorschrift der StVO sehr
teuer
werden!
Seit dem 1.8.2006 gilt nämlich die neue
Dränglervorschrift: 250 € + 4 Punkte
+3
Monate Fahrverbot

Fazit: lieber gleich rechts überholen. Das
kostet lt. gültiger StVO nämlich im Moment
50€ +3 Punkte. Fahrverbot gibt es erst
bei
mehrmaligen Wiederholungen. Also 200€,
1
Punkt und 3 Monate Fahrverbot gespart!

Noch mehr sparen?

Also rauf auf die Standspur! Das kostet lt.
gültiger StVO im Moment 50€
+2 Punkte. Wieder ein Punkt gespart! Niemand
bedrängt, nicht aufgeregt, Nerven geschont,
schnell vorangekommen und insgesamt noch
200€,
2
Punkte und 3 Monate Fahrverbort gespart!

Und hier der Tipp für

"Schnäppchenjäger

"

Kauf Dir ein Blaulicht und ein Martinshorn,
gebrauche dasselbe und Du kannst Dir deinen
Fahrstreifen aussuchen, der freigemacht
werden soll! Die Verwendung solcher kleinen
Hilfen im täglichen Verkehr kostet läppische
20€. Steht so im § 38 StVO
geschrieben.
Blaulicht und Horn werden dann aber leider
beschlagnahmt - also möglichst preiswert und
sofort in größeren Mengen im Versandhandel
(Conrad, Westfalia, oder dem dänischen
Bettenlager, ja, die haben sowas etc. )
kaufen. Also
230€
gespart und KEINE Punkte bekommen ! ! !

So clever kann Autofahren aussehen, wenn man
sich im Gesetz auskennt !!

( Stimmt das so wirklich, Edgar ???? )

Mit nicht ganz erstgemeintem Gruß
Jürgen

Grundsätzlich stimmt das, wenn da der § 315 c StGB nicht wäre:

(1) Wer im Straßenverkehr

1. .....
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) ...

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) .......
.
.
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder


und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Das relativiert die Sache schon Teufel

Gruß Edgar
[Bild: sig_edgar.jpg]
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#17
Kennzeichenmißbrauch.
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#18
Nur 007 steht sowas zu. :C3spin:
Beste Grüße, Alexander
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#19
Yeeah! RichterAlso Thomas, LASS ES! Richter Du bist doch gar kein Raser.....Als bekennender Porschehasser geht´s doch mit der C5 eher gemütlich bei Dir, oder Frage Guter Rat vom Nachbarn...
Gruß Dieter animierte C4
[Bild: osc_logo_klein.gif] [Bild: DieterBanner.jpg]
OK! take it easy, but take it OK!
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#20
@Edgar
Hatte ich mir schon gedacht, den Text hatte ich auch nur übernommen, klang ganz witzig.
Aber im Ernstfall gäbs da wohl nix zu lachen. Nein-nein

Gruß
J
Lebst Du schon, oder arbeitest Du noch ? ?!
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