15.01.2006, 20:54
Noch mal Struppi: Kommt es zu einem Unfall, greift 73.2, d.h. 35€. Ansonsten kann der Richter versucheren daraus einen 315c zu basteln, d.h. einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Straftat). Nur hier liegt die Beweislast wieder beim der Justiz, und es wird sich kein Gutachter finden, der das glaubhaft unterstützen kann.
Zu Deiner anderen Aussage:
Wo bitte steht denn in der StVZO definiert, wie die Lichthupe (gemäß §16 StVO) beschaffen sein soll? Richtig, nirgens. Das läßt der Gesetzgeber völlig offen, er legt im §49a nur fest, dass alle KFZ so etwas haben müssen, nicht aber, wie es auszusehen hat.
Zu Deiner anderen Aussage:
Zitat:Ach JR, mach es doch nicht so schwer.
Wo das Gesetz mit den dazu gehörenden Bestimmungen erlassen wurde, gab es noch keine C5.
Wird die Lichthupe bei der C5 durch die NSW realisiert, ist dieses auch laut Betriebs- und Zulassungs-Gutachten eingetragen und wird durch "Typen-Ausnahmegenemigung" irgendwo hinterlegt sein.
Sollte das dem Gesetzgeber für die Typen-Zulassung entgangen sein, hast Du die Papnase auf.
Der Gesetzgeber hat (fast) nie Schuld an irgend welchen Versäumnissen.
Alles (zumindest Fast) liegt in der Verantwortung des Betreibers.
Wo bitte steht denn in der StVZO definiert, wie die Lichthupe (gemäß §16 StVO) beschaffen sein soll? Richtig, nirgens. Das läßt der Gesetzgeber völlig offen, er legt im §49a nur fest, dass alle KFZ so etwas haben müssen, nicht aber, wie es auszusehen hat.