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Hi Struppi,
selbstverständlich hat die C5 einen NSW-Schalter.
Und wenn der an ist, gehen beim bereits beim Einschalten des Standlichtes auch die NSW mit an, ist also normal.
So habe ich Stephans Frage verstanden.
Gruß
JR
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
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@ JR
Jetzt habe ich Dich richtig Verstanden.
Bitte bedenke, gegen wie viele Vorschriften verstossen wird, wenn am Tage bei guter Sicht mit NSW gefahren wird.
Das wird Teuer und gibt Punkte.
Ist sich jeder darüber im klahren, ist es OK.
@ Wesch:
Unsere (ehemalige) Regierung hat mit der "Gegenpartei" über 2 Jahre nach Begründungen und Fakten gesucht.
Die wollten das unbedingt auch bei uns in Deutschland haben.
Zuerst wurden die nordischen Länder als Beispiel benutzt.
Dann wurden imaginäre Hochrechnungen angeführt.
Dann wurden Statistiken in relation gesetzt und "Schwachsinns-Statistiken" als Beweis für ein "MUSS TAGESFAHRLICHT werden" eingesetzt.
Dann wurden besonders böse Situationen gesucht und dort vorgeführt, wie wichtig ein DRL für die Fahrzeugerkennung ist.
Dann gab es verschiedene Entwürfe ohne "Sinn und Verstand".
Der jetzige Entwurf sieht vor, das alle KFZ mit Beleuchtung fahren müssen.
Einige Oldtimer-Clubs laufen Sturm dagegen, da die richtig alten Fahrzeuge über keine Lichtmaschine verfühgen und Teilweise nur sehr kleine Batterien für die Board-Versorgung haben.
Ergo, es gibt bis jetzt "nur" Empfehlungen für das Fahren mit Beleuchtung.
Fahrzeuge mit DRL müssen diese Benutzen, Fahrzeuge ohne DRL dürfen mit Abblendlicht fahren.
Ein "Nachrüsten" auf DRL wird gewünscht.
Der Gesetzgeber denkt dabei an "HELLA"-Produkte und HELLA konnte bei verschiedenen Versicherungen "Sonderrabate" rauskitzeln.
HELLA-DRL sollte im Brief eingetragen werden, damit das Ganze "Hand und Fuss" hat.
Es wurden "extra langlebige Halogen-Lampen" für den einsatz "Abblendlicht als DRL-Ersatz" produziert.
Das gleiche Gilt für die "übrigen" Lampen, da diese ja auch bei "mit Abblendlicht fahren" betrieben werden.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
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Zitat:Original von STRUPPI
Bitte bedenke, gegen wie viele Vorschriften verstossen wird, wenn am Tage bei guter Sicht mit NSW gefahren wird.
Das wird Teuer und gibt Punkte.
Ist sich jeder darüber im klahren, ist es OK.
Welcher "Tatbestand" soll da für Punkte und viel Geld gut sein? Nebelscheinwerfer mißbräuchlich benutzen kostet laut Bußgeldkatalog zunächst mal 10€ (bei Gefährdung 15€ und bei Unfall 35€).
cu ulf
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Hi Ulf,
volle Zustimmung, bin schon einige Male von der Rennleitung darauf angesprochen worden; es blieb jedesmal bei einer mündlichen Ermahnung.
Also locker bleiben!
Gruß
JR
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@ Zarrooo:
NSW missbräuchlich Benutzen, bedeutet NSW als Lichthupe zu benutzen.
NSW im Öffentlichen Verkehr:
Deren Einsatz nur bei Sichtweiten unter....
Bei aktivierung von NSW ist eine Geschwindigkeitsanpasseung von maximal....
Behinderung/Gefährdung durch Blendung von NSW...
Der falsche Betrieb von Nebelschlussleuchten wird nicht so hart geandet.
Hast Du einen giftigen Verkehrsrichter darfst Du Dich bei der "Geschwindigkeitsüberschreitung" und "Gefährdung" sehr warm anziehen.
Die Nichteinhaltung der Maximalsichtweite-Schwelle wird nur mit einem kleinen Bussgeld belegt.
Werden die Tatbestandteile zusammen gelegt, darfst Du zu Fuss gehen.
Ist den meisten nicht klar, weil bisher mindestens ein Auge zugedrückt wurde.
Deswegen werden meine NSW auf DRL-Zusatzbeleuchtung modifiziert.
Lass uns solche Fragen/Antworten via PN unternehmen, da sonst das Hauptthema "untergeht".
Grüsse an Dich vom OSC-Canibalisten STRUPPI
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Zitat:NSW missbräuchlich Benutzen, bedeutet NSW als Lichthupe zu benutzen
Sorry, Struppi, das ist knapp daneben. Bei der C5 sind die NSW die Lichthupe!
Gruß
JR
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Hallo Struppi,
habe hier den kompletten Bußgeldkatalog vor mir liegen:
Auf Fahren mit NSW treffen die Tatbestandsnummern 73, 73.1 oder 73.2 zu.
Dafür hagelt es keine Punkte sondern die oben beschriebenen Strafen (10-35€, ohne Punkte; d.h. ein Verwarngeld, kein Bußgeld!). Der Bußgeldkatalog ist aktuell. Natürlich kann ein Richter oder die Bußgeldstelle jederzeit von der Regelstrafe nach unten oder oben abweichen, aber (1) wird diesen Fall eine Bußgeldstelle nie sehen, und (2) wird so einen Fall schon gar kein Richter sehen. Es handelt sich nämlich noch um Verwarngelder, die vor Ort kassiert werden bzw. später eingezahlt werden können.
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Ach JR, mach es doch nicht so schwer.
Wo das Gesetz mit den dazu gehörenden Bestimmungen erlassen wurde, gab es noch keine C5.
Wird die Lichthupe bei der C5 durch die NSW realisiert, ist dieses auch laut Betriebs- und Zulassungs-Gutachten eingetragen und wird durch "Typen-Ausnahmegenemigung" irgendwo hinterlegt sein.
Sollte das dem Gesetzgeber für die Typen-Zulassung entgangen sein, hast Du die Papnase auf.
Der Gesetzgeber hat (fast) nie Schuld an irgend welchen Versäumnissen.
Alles (zumindest Fast) liegt in der Verantwortung des Betreibers.
Edit sei Dank:
J.M.G.,
wenn Personenschaden oder erheblicher Sachschaden durch NSW-Blendung mit "Erschrecken und Fahrzeug verrissen" gemeldet wird, können wir noch einmal uns darüber unterhalten.
Ich schrieb ja schon:
Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter.
Gehe bitte nicht nur von unseren flachen Flundern aus.
Der Gesetzgeber muss fast alle Bereiche/Fahrzeuge erfassen.
Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
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Zitat:Original von STRUPPI
@ Zarrooo:
NSW missbräuchlich Benutzen, bedeutet NSW als Lichthupe zu benutzen.
NSW im Öffentlichen Verkehr:
Deren Einsatz nur bei Sichtweiten unter....
Für diese lustige Interpretation hätte ich gerne eine Quellangabe, bis dahin löst Dein Posting bei mir lediglich heiteres Schenkelklopfen aus. Deinen "Einsatz nur bei Sichtweiten unter" gibt es bei der NSL (50m), bei den NSW wird in der StVO nur von erheblicher Sichtbehinderungen gesprochen.
cu ulf
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@ Zarrooo:
Mein letztes Schreiben im Bezug zu diesem "Abdriften"
Schaue mal bitte nach, was der Gesetzgeber unter "Erheblich" versteht.
Ist viel extremer als jenes, was Du darunter verstehst.
Grüsse an Dich vom OSC-Canibalisten STRUPPI
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