Suche Corvette Werkstatt für §21 einer C6 Z06 in Rhein-Main gebiet
#81
Wojtek,

könnest mir bitte den Namen von dem GTÜ Prüfer in Darmstadt zukommen lassen.
grüße klaus
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#82
hallo zusammen,

schlechte Nachrichten habe mit dem Prüfer telefoniert,
er darf das nicht mehr Ändern, hat deswegen Ärger bekommen!!
So ein Mist!!
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#83
Das habe ich fast erwartet das der Prüfer von der internen Qualitätssicherung eins auf die Finger bekommt wenn er in abgasrelevanten Daten ändert ohne bestätigtes Abgasgutachten.
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Corvetteproject

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#84
(15.01.2024, 16:16)starbiker schrieb: Ich kenne mich in dem ganzen Paragraphendschungel nicht aus, aber in dieser EU-Verordnung wird folgendes zur Solldrehzahl bei der Standgeräuschmessung definiert:

4.2.5.3.2.1. Solldrehzahl
— 75 % der Drehzahl S bei einer Nenndrehzahl ≤ 5.000 min–1
— 3.750 min–1 bei einer Nenndrehzahl über 5.000 min–1 und unter 7.500 min–1   (<-- unsere Corvetten)
— 50 % der Drehzahl S bei einer Nenndrehzahl ≥ 7.500 min–1

Die Drehzahl, die in der ZB1 unter U.2 genannt ist, ist meines Erachtens für die Standgeräuschmessung irrelevant.

Diese Verordnung ist von 2014.

Ich habe bei meinem 2008er BMW Z4 mit M3 Motor (Nenndrehzahl 7.900/min) festgestellt, dass dort für das Standgeräusch 91 dB bei 5.925/min angegeben werden. Und wie bei der C6 sind das 75% der Nenndrehzahl. Nach der Diskussion hier hätten es ja "nur" 3.950/min = 50% sein dürfen.

Von daher nehme ich mittlerweile an, dass vor 2014 generell als Drehzahl für das Standgeräusch 75% der Nenndrehzahl angesetzt wurde. Vielleicht liegt ja da das Problem? Wer weiß mehr?

Gruß
Stefan
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#85
Es geht doch aber nur um die Korrektur einer falschen Eintragung bezüglich der Geräuschwerte.

Abgasrelevant ist das doch überhaupt nicht.

Ich frage mal meinen Dekra-Sachverständigen, ob er eine Möglichkeit sieht.

Gruß

JR
[Bild: cf_sig_2009.jpg]
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
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#86
Mein Punkt ist, dass der Eintrag vielleicht gar nicht falsch ist? Die aktuelle Regelung gilt doch erst ab 2014.

Gruß
Stefan
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#87
Die aktuelle EU Verordnung Nr. 540/2014 hat die Richtlinie 70/157/EWG von 1970 außer Kraft gesetzt. Darin stand:

"I.4.2 . Messung des Standgeräusches
I.4.2.3 . Betriebszustand der Fahrzeuge bei der Prüfung
Fahrzeugmotoren ohne Drehzahlregler werden mit einer Drehzahl betrieben , die drei Vierteln der vom Hersteller angegebenen Hoechstleistungsdrehzahl entspricht . Die Messung der Motordrehzahl wird mit einem unabhängigen Gerät festgestellt , z.B . mit dem Rollenprüfstand und dem Tachometer . Motoren mit Drehzahlregler , durch den verhindert wird , daß der Motor die seiner Hoechstleistung entsprechende Drehzahl überschreitet , werden auf die nach dem Drehzahlregler höchstzulässige Drehzahl gebracht."

Hier stehe ich jetzt auf dem Schlauch was ein Auto mit Drehzahlregler ist. Meinen die damit einen Drehzahlbegrenzer? Klingt für mich zumindest so. Nur ist es doch heute die Regel, dass man über die Drehzahl, bei der die max. Leistung erbracht wird, hinausgehen kann. Meine Z06 erbringt bspw. ihre max. Leistung bei 6.300 U/min, drehen kann ich sie aber bis 7.000 U/min.
Wenn ich es demnach dem Worlaut nach auslege (max. Drehzahl = Drehzahl bei der die max. Leistung erbracht wird), dann sind unsere Z06 ein Auto ohne "Drehzahlregler". Diese wurden bei der Standgeräuschmessung mit 75% (wortlaut: dreiviertel) der Hoechstleistungsdrehzahl gemessen. Demnach könnte die eingetragene von 4.725 U/min nach der alten Richtlinie richtig sein.

Unabhängig davon hat nach der aktuellen Verordnung die Messung aber bei 3.750 U/min zu erfolgen, da die Nenndrehzahl (6.300 U/Min) zwischen 5.000 und 7.500 U/min liegt. Und genau das würde ich einem Ordnungshüter auch auf die Nase binden, wenn er entsprechend der im Fahrzeugschein stehenden 4.725 U/min eine Messung durchführen wollte.

Machen meine Gedankenspiele nun irgendjemanden schlauer? 😁
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#88
Drehzahlbegrenzer im Stand

Wikipedia definiert:

"Eine Drehzahlbegrenzung wird vorgesehen, wenn die Gefahr einer mechanischen Zerstörung bei Überschreiten einer kritischen maximalen Drehzahl droht, aber auch bei zu erwartendem erhöhten Verschleiß oder der Einhaltung optimaler Betriebsbedingungen.

In der Fahrzeugtechnik wird bei einigen Herstellern, wie z. B. BMW, zusätzlich noch ein Standdrehzahlbegrenzer verbaut, der die Motordrehzahl bei stehendem Fahrzeug zusätzlich begrenzt, um eventuelle Schäden an Antriebsstrang oder Motor durch ein Fehlverhalten des Fahrers (z. B. Abrutschen von der Kupplung) oder absichtliche Knallstarts zu vermeiden.

Dieselmotoren sind grundsätzlich mit einer Drehzahlbegrenzung ausgerüstet, da bei mechanischen Einspritzsystemen ohne zusätzliche Regelung die eingespritzte Kraftstoffmenge mit der Motordrehzahl ansteigt (Leckageverluste im Einspritzsystem sinken). Ottomotoren benötigen nicht in allen Fällen zwingend eine Drehzahlbegrenzung, da bei hohen Drehzahlen die Ansaug- und Strömungsverluste drosselnd wirken."
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#89
(29.05.2024, 23:33)Ball schrieb: ...

Unabhängig davon hat nach der aktuellen Verordnung die Messung aber bei 3.750 U/min zu erfolgen, da die Nenndrehzahl (6.300 U/Min) zwischen 5.000 und 7.500 U/min liegt. Und genau das würde ich einem Ordnungshüter auch auf die Nase binden, wenn er entsprechend der im Fahrzeugschein stehenden 4.725 U/min eine Messung durchführen wollte.

...

Ich denke einmal, dass wäre dem Ordnungshüter ziemlich egal. Den interessiert nämlich nicht, wie der Eintrag im Schein zustandegekommen ist, sondern lediglich, welche Messdaten dort stehen und dann auch einzuhalten sind.
Und unter uns ist es doch eigentlich selbstverständlich, dass der Schalldruckpegel mit der Drehzahl zusammenpassen muss. Hier einfach nur die Messdrehzahl abzusenken, wäre sicherlich nicht korrekt.

Aber natürlich wünsche ich Dir in einem solchen Fall viel Erfolg! Prost!

Gruß
Stefan
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#90
Naja, für die Polizei stellt sich die Frage was die für Vorgaben bekommen haben. Sollen die sich am Schein orientieren oder haben die spezielle Vorgaben die direkt auf der EU Verordnung basieren.
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