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19.06.2024, 11:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.06.2024, 11:26 von Gelber Bengel.)
Ich will Dir beileibe Deinen Geschmack nicht ausreden, geschweige denn kritisieren. Wer's mag, für den ist's das Größte! Aber wer diese "Lackierung" als kulturhistorisches Gut an einem Fahrzeug anerkannt bekommen will, sollte mit den Fakten leben und umgehen können. Anstrich ist keine Lackierung! Auch wenn man es noch so schön findet. Hättest Du ein Baustellen- oder Militärfahrzeug, wär's kein Problem. Trotzdem wünsche ich Dir viel Glück bei Deinem Vorhaben! Und um Deine Titelfrage abschließend zu beantworten: Nein!
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- C2 (1963-1967)
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Die Regeln sind ziemlich eindeutig formuliert, viele Sachverständige sind nur auf einem oder beiden Augen blind oder wollen nichts sehen.
Andererseits ist die Charta von Turin in den Regeln eher unterrepräsentiert, was es oftmals schwieriger für Survivor macht.
Ja, dabei geht es um Oldtimer als automobiles Kulturgut und nicht um eine steuerliche Begünstigung der Verwirklichung des eigenen Geschmacks oder der persönlichen Bequemlichkeit.
Ein Vorkriegsfahrzeug mag mit einer elektrischen Servolenkung viel einfacher zu fahren sein, beim aufmerksamen Prüfer gibt es dann nur kein H.
Was übrigens bisher noch nicht erwähnt wurde, ist, dass jegliche Umbauten am Fahrzeug H-fähig sind, sofern der Umbau selbst nachgewiesenermaßen 30 Jahre alt ist.
Eine C3, die Anfang der 90er eine Strukturlackierung bekommen hätte und das belegt werden könnte, wäre damit ohne Probleme H-fähig.
Gruß
JR
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19.06.2024, 11:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.06.2024, 11:45 von Gelber Bengel.)
Hier handelt es sich ausweislich der gezeigten Bilder nicht um eine Strukturlackierung sondern um eine rutschhemmende Ladeflächenisolierung neueren Datums. Und wenn das in den 90ern schon mal einer gemacht haben sollte, wird es damit nicht automatisch H-fähig. Ich bleibe da bei meiner Meinung!
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Es ging mir nicht darum, ob das in den 90ern schon mal jemand gemacht hat, das ist völlig irrelevant.
Wenn die Veränderung am KONKRETEN Fahrzeug älter als 30 Jahre ist, ist das H-fähig - egal, wer welcher Meinung ist.
Gruß
JR
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19.06.2024, 12:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.06.2024, 12:33 von Gelber Bengel.)
Das ist nicht ganz richtig, Jürgen.
Vielfach werden hier die Begriffe "zeitgenössisch" und "zeittypisch" verwechselt.
Hier mal die Anforderungen des TÜV und eines großen Versicherers.
Die Häufigkeit der getätigten Umbauten spielt daher sehr wohl eine Rolle, um als zeittypisch bezeichnet zu werden.
Was sich mir im hiesigen Fall ebenfalls nicht erschließt ist, dass wenn es für mich eine "Katastrophe" ist kein H Kennzeichen zu bekommen, vor dieser einschneidenden Umgestaltung des Fahrzeugs das Gespräch mit der abnehmenden Instanz nicht gesucht wurde.
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Du hast meine Ausführungen noch immer nicht verstanden.
Also dann nochmal: Es geht mir nicht um das, was möglich und zetitypisch gewesen wäre, sondern dass der Umbau TATSÄCHLICH älter als 30 Jahre her ist.
Einfach im Anforderungskatalog des TÜV-Süd für das H-Kennzeichen in den ersten Abschnitt schauen:
Zitat:Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden, sind auch zulässig.
Eine "Üblichkeit" ist dabei völlig unerheblich. Das deckt jegliche zulässige, also eingetragene Veränderung ab.
Ohne diesen Passus hätte z.B. mein Artz Cordett nie regulär ein H-Kennzeichen erhalten können.
Gruß
JR
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(19.06.2024, 10:57)Mikey schrieb: @GRAUWE Folie schießt die H-Zulassung ebenfalls ab.
das weiß ich, daher schrieb ich ja: erst lackieren, dann H-Abnahme und danach heimlich folieren... kräht danach kein Hahn mehr nach.
.
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(19.06.2024, 12:45)JR schrieb: Du hast meine Ausführungen noch immer nicht verstanden.
Also dann nochmal: Es geht mir nicht um das, was möglich und zetitypisch gewesen wäre, sondern dass der Umbau TATSÄCHLICH älter als 30 Jahre her ist.
Einfach im Anforderungskatalog des TÜV-Süd für das H-Kennzeichen in den ersten Abschnitt schauen:
Zitat:Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden, sind auch zulässig.
Eine "Üblichkeit" ist dabei völlig unerheblich. Das deckt jegliche zulässige, also eingetragene Veränderung ab.
Ohne diesen Passus hätte z.B. mein Artz Cordett nie regulär ein H-Kennzeichen erhalten können.
Gruß
JR
Jürgen hat recht, Martin.
Gruß
Edgar
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Warum gibt man dann dem TE auf, Beispiele zu finden, die nachweisen, dass diese "Lackierung" im EZ Zeitraum und/oder auch 10 Jahre danach häufiger oder sogar verbreitet waren? Also stellt man hier doch die Entscheidung über das H-Kennzeichen auf die damalige Verbreitung der Umgestaltung ab und würde einlenken, wenn es entsprechende Referenzen zu finden gäbe? Warum sonst braucht dann der TE Bilder? Dass seine jetzige Lackierung keine 40 Jahre alt ist, weiß anscheinend auch der TÜV Mann. Wäre sie 40 Jahre alt, würde ich mal nachfragen, ob sie dann vorbehaltlos durchgewunken würde. Klingt für mich ziemlich unlogisch!
Der Cordett wurde von einem Hersteller produziert, der, wenn auch in geringer Stückzahl, damals einen zeittypischen Um-/Neubau eines Fahrzeugs erschaffen hat. Das Argument der Üblichkeit verblasst da doch völlig, weil mit nichts vergleichbar.
Viele Grüße
Martin
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Ach, Martin!
Du hast auf mein Posting geschrieben: "Das ist nicht ganz richtig, Jürgen."
Und das war schlichtweg falsch.
Over and out!
Gruß
JR
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