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War die Frage nicht
FAHREN MIT ROTEN KENNZEICHEN?????
Damit darf man immer fahren, egal ob angemeldet oder nicht, Tüv oder nicht.
Fahrzeug muss nur verkehrssicher sein.
Hast Du niemanden, der Dir mit roten Kennzeichen mal aushelfen kann?
Liebe Grüße,
Manu
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Hallo,
nur zur Info. Auszug aus dem aktuellen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten:
Sie unterließen es, das Fahrzeug, das nach Nr. 2.1 der AnlageVII in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen ist, zur fälligen Hauptuntersuchung vorzuführen.
- Der Termin war um bis zu 2 Monate überschritten 15,00 EURO Tatbestandsnummer: 329101
- Der Termin war um mehr als 2 Monate überschritten 25,00 EURO TBNR: 329107
- Der Termin war um mehr als 4 Monate überschritten 40,00 EURO 1 Punkt TBNR: 329601
- Der Temin war um mehr als 8 Monate überschritten 75,00 EURO 2 Punkte TBNR: 329607
Mehr gibt´s nicht, länger ist immer die höchste Strafe.
Also ich würde auch fahren. Man darf auch nich zu schnell fahren und irgendwie machen wir´s doch alle.......... :-)))))))))))
Gruß Lila
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Hallo Günni,
ein Überführungskennzeichen bekommst Du Fahrzeugunabhängig zusammen mit einem roten Büchlein. In dieses Büchlein trädt Du selber die Fahrzeugdaten von Hand ein. Kannst also rein theoretisch jedes Fahrzeug eintragen. Den Fahrzeugbrief wollte niemand auf dem Verkehrsamt sehen.
Und andersherum ging es bei mir. Das Überführungskennzeichen war noch 2 Tage gültig, trotzdem habe ich mein Auto nach bestandenem TÜV schon richtig angemeldet.
ist schon ein Kreuz mit unseren gesetztlichen Bestimmungen hier.
Gruß
Frank
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Wenn Du einen KFZ - Händler oder eine Werkst. kennst, dann frag doch da mal
nach ob er Dir nicht seine Roten Kennzeichen ausleiht.
Da bekommst Du dann das Rote Büchlein mit dazu. Schreibst Deine Daten rein und gut ist es.
Die benötigen die Dinger doch ständig für Probe und Überführungsfahrten.
Soweit ich weis werden die Kosten der Versicherung nach den getätigten Fahrten abgerechnet.
Dann bezahlst Du dem Mann halt den Anteil.
Ob dein Fahrzeug angemeldet (ohne Tüv) ist - ist dann egal.
So seh ich das
Gruß
Walther
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Hallo
auch mit den "Punkten" ist es ja so ein Problem ---- schnell werden aus 2 mal mehr
und dann gibt es da noch den Satz: "Wegen wiederholten Verstoßes gegen die STVO erhöht
sich das Bußgeld oder die Strafe um -----
Das würde ich alles nicht riskieren um ein paar Euros zu sparen.
Gruß Heinz
@all
Eines vorweg ....ich weiß nicht , ob das noch stimmt oder korrekt ist/war?
Habe ein Fahrzeug in Spanien abgeholt , das in Deutschland angemeldet und versichert war
mit Kölner Kennzeichen , aber abgelaufenem TÜV und ASU.
An der Deutsch/Französichen Grenze wurde ich darauf aufmerksam gemacht, das der TÜV
und die ASU abgelaufen sei! (Morgens um 5 Uhr!) Auf die Frage von mir , was ich denn nun
machen solle/könne , mein Wohnort wäre ja noch 450 km entfernt , wurde mir folgendes
erklärt: "Sie dürfen auf direktem Weg zur Ihrer Werkstatt oder Heimat-TÜV fahren ,
entscheidend sei ob das Fahrzeug angemeldet und versichert sei!"
Dort müßte ich dann aber umgehend TÜV und ASU nachholen!
Die TÜV-Leute in Köln 2 Tage später hatten an der Vorgehensweise nichts auszusetzen!
Wie gesagt , ich weiß nicht , ob die Zöllner Recht hatten?
Im Zweifel würde ich doch mal den TÜV anrufen.....das wäre das Schnellste und Billigste!
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es stimmt, dass an einem zugelasenen Fahrzeug kein rotes oder Kurzzeitkennzeichen angebracht werden darf.
Zitat:FZV § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung,
nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder
Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein
Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen)
führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
was Hucky2 schreibt stimmt auch, trifft aber nur zu, wenn der TÜV während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen ist.
Zitat:Untersuchung nach § 29 eines für längere Zeit im Ausland befindlichen Fz. Aus-
gehend davon, dass das Fz noch ordnungsgemäß zugelassen ist, die (deutsche)
KfzSteuer bezahlt wird u Haftpflichtversicherungsschutz besteht, gilt für die Untersuchung
nach § 29 Folgendes: Es handelt sich um eine nationale Bestimmung
mit Geltung im Geltungsbereich der StVZO. Es wird nicht gefordert, dass das Fz
nur deshalb in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, um die turnusmäßige
Untersuchung nach § 29 durchzuführen. Jedoch muss nach Ablauf der
Gültigkeit der Prüfplakette bei der erstmaligen Verwendung des Fz im Geltungsbereich
der StVZO die fällig gewordene Untersuchung unverzüglich (dh ohne
schuldhafte Verzögerung) durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass nach Überschreiten
der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland die nächste gegebene
Möglichkeit wahrzunehmen ist, um die fällig gewordene HU (ab 1. 12. 1993 auch
die Abgasuntersuchung) durchführen zu lassen. Beide Untersuchungen können
vom aaSoP der nächstgelegenen TP oder vom PI einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
vorgenommen werden. (1998)
@Nero
Danke für die prompte Antwort , wieder was gelernt!
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Hallo,
Walther schrieb:
Zitat:Soweit ich weis werden die Kosten der Versicherung nach den getätigten Fahrten abgerechnet.
Also wir zahlen 4750 EURO im Jahr für´s rote Kennzeichen!!
Das sind 13 EURO am Tag, und zwar ob du fährst oder nicht............
Gruß Lila
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Hi Nero,
sorry, meiner Meinung nach interpretierst Du den §16 falsch.
Ich denke, damit ist gemeint, unter welchen Bedingungen auch nicht zugelassene Fahrzeuge gefahren werden dürfen.
Dass nur nicht zugelassene Fahrzeuge mit roten Kennzeichen bewegt werden dürfen, geht daraus auf keinen Fall hervor.
Gruß
JR
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
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