26.08.2010, 09:00
Die Anbringung ist aktuell in der Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) geregelt:
§ 10 (7)
"Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeuges nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein."
Die 200 mm halte ich auch nicht ein.
Gruß
§ 10 (7)
"Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeuges nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein."
Die 200 mm halte ich auch nicht ein.
Gruß
Ralf