16.12.2009, 15:34
Zitat:Original von XTR
Hat genau so wenig mit dem Thema zu tun, ist aber auch ne gute Idee !!
Wer von uns ärgert sich nicht, wenn man
schnell über die Autobahn huschen
will und irgendein ****** träumt mal wieder
auf der linken Fahrspur...
Drängeln? Lichthupe? Aber HALT: Das kannn
nach der neuen Vorschrift der StVO sehr
teuer
werden!
Seit dem 1.8.2006 gilt nämlich die neue
Dränglervorschrift: 250 € + 4 Punkte
+3
Monate Fahrverbot
Fazit: lieber gleich rechts überholen. Das
kostet lt. gültiger StVO nämlich im Moment
50€ +3 Punkte. Fahrverbot gibt es erst
bei
mehrmaligen Wiederholungen. Also 200€,
1
Punkt und 3 Monate Fahrverbot gespart!
Noch mehr sparen?
Also rauf auf die Standspur! Das kostet lt.
gültiger StVO im Moment 50€
+2 Punkte. Wieder ein Punkt gespart! Niemand
bedrängt, nicht aufgeregt, Nerven geschont,
schnell vorangekommen und insgesamt noch
200€,
2
Punkte und 3 Monate Fahrverbort gespart!
Und hier der Tipp für
"Schnäppchenjäger
"
Kauf Dir ein Blaulicht und ein Martinshorn,
gebrauche dasselbe und Du kannst Dir deinen
Fahrstreifen aussuchen, der freigemacht
werden soll! Die Verwendung solcher kleinen
Hilfen im täglichen Verkehr kostet läppische
20€. Steht so im § 38 StVO
geschrieben.
Blaulicht und Horn werden dann aber leider
beschlagnahmt - also möglichst preiswert und
sofort in größeren Mengen im Versandhandel
(Conrad, Westfalia, oder dem dänischen
Bettenlager, ja, die haben sowas etc. )
kaufen. Also
230€
gespart und KEINE Punkte bekommen ! ! !
So clever kann Autofahren aussehen, wenn man
sich im Gesetz auskennt !!
( Stimmt das so wirklich, Edgar ???? )
Mit nicht ganz erstgemeintem Gruß
Jürgen
Grundsätzlich stimmt das, wenn da der § 315 c StGB nicht wäre:
(1) Wer im Straßenverkehr
1. .....
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) ...
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) .......
.
.
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das relativiert die Sache schon
Gruß Edgar