18.10.2009, 10:42
Zitat:Original von Mankra
Meines Wissens uns so hat es mein RA auch bestätigt und wird auch von unseren Lieferanten anerkannt:
Mit der Aushändigung eines neuen Gerätes (kompletter Umtausch) beginnt eine neue Gewährleistungsfrist mit Beweislastumkehr und allem drum und dran.
Das ist meines Wissens noch hochgratig strittig.
Zitat:Beim Austausch einzelner Komponenten (z.B. eben ein Motor) sind nur die Komponenten betroffen. Die Garantie bleibt hiervon uU unberührt, dh die Garantievereinbarung beginnt nicht zwangsläufig von vorn.
Du mischst hier die Begriffe Garantie, d.h. ZUSÄTZLICHE vertragliche Vereinbarung mit gegenseitigen Pflichten, mit dem gesetzlichen Anspruch eine sachmangelfreie Sache zu bekommen, aus dem Kaufvertrag.
Zitat:Die Krux fürn Kunden (und das könnte hier wiederum der Fall sein):
Dem kann ich nicht folgen.
Der Fahrzeugeigentümer bekommt einen neuen Motor.
Dies erfolgt jedenfalls im dritten Jahr, regelmäßig aber bereits im ersten Jahr nicht auf Kosten des Kaufvertragspartners, sondern auf Kosten des Garantiegebers.
Die Instandsetzung ist somit nicht Ergebnis einer Nachbesserung (oder gar Nachlieferung), aus Sachmangelgewährleistung mithin ändert sich an den Fristen nichts.
Vielmehr leistet der Garantiegeber, aus seperatem Vertrag.
'08 Corvette C6 Coupe, Schalter, Z51 - Sonntagswagen
'03 Corvette C5 "RR" Coupe - work in progress
'91 Mercedes 190 E 2.5-16 - Racecar
'03 Corvette C5 "RR" Coupe - work in progress
'91 Mercedes 190 E 2.5-16 - Racecar