17.10.2009, 18:52
Meines Wissens uns so hat es mein RA auch bestätigt und wird auch von unseren Lieferanten anerkannt:
Mit der Aushändigung eines neuen Gerätes (kompletter Umtausch) beginnt eine neue Gewährleistungsfrist mit Beweislastumkehr und allem drum und dran.
Beim Austausch einzelner Komponenten (z.B. eben ein Motor) sind nur die Komponenten betroffen. Die Garantie bleibt hiervon uU unberührt, dh die Garantievereinbarung beginnt nicht zwangsläufig von vorn.
Die Krux fürn Kunden (und das könnte hier wiederum der Fall sein):
Sollte allerdings der Käufer ohne dahingehende Beratung/Empfehlung des Verkäufers von einer Herstellergarantie im Ergebnis erfolglos Gebrauch gemacht haben, daß das im Rahmen dieser Garantie das ersetzte Gerät wiederum seinen "Geist" aufgibt, dürften die Ansprüche aus Gewährleistung entfallen sein, weil der Verkäufer gem. § 434 BGB nur für die Sache einzustehen hat, die er zur Erfüllung des Kaufvertrages übergeben hat.
Standartsatz: Keine Rechtsberatung, nur meine Meinung.
Ist aber ein ewiges Themen in diversen Verbraucher, Verkäufer und Rechtsforen.
Mit der Aushändigung eines neuen Gerätes (kompletter Umtausch) beginnt eine neue Gewährleistungsfrist mit Beweislastumkehr und allem drum und dran.
Beim Austausch einzelner Komponenten (z.B. eben ein Motor) sind nur die Komponenten betroffen. Die Garantie bleibt hiervon uU unberührt, dh die Garantievereinbarung beginnt nicht zwangsläufig von vorn.
Die Krux fürn Kunden (und das könnte hier wiederum der Fall sein):
Sollte allerdings der Käufer ohne dahingehende Beratung/Empfehlung des Verkäufers von einer Herstellergarantie im Ergebnis erfolglos Gebrauch gemacht haben, daß das im Rahmen dieser Garantie das ersetzte Gerät wiederum seinen "Geist" aufgibt, dürften die Ansprüche aus Gewährleistung entfallen sein, weil der Verkäufer gem. § 434 BGB nur für die Sache einzustehen hat, die er zur Erfüllung des Kaufvertrages übergeben hat.
Standartsatz: Keine Rechtsberatung, nur meine Meinung.
Ist aber ein ewiges Themen in diversen Verbraucher, Verkäufer und Rechtsforen.