24.07.2009, 19:03
Zitat:Original von Blue Velvet
Betriebserlaubnis erlischt,halte ich für ein wenig überzogen,da ich ja an der Lichtanlage nichts verändere,sondern nur was vorschraube,die Frage stellt sich,wie die damit umgehen,wenn ich behaupte das der Wagen so aus Ami-Land gekommen ist?
Gruss Ralph
Hallo Ralph,
ich zitiere das VkBl. 94 149, die Begründes des Verordnungsgebers.
Zitat:Zu Abs. 2: …Die Betriebserlaubnis soll weiterhin erlöschen, wenn eine Gefährdung nach solchen Änderungen zu erwarten ist. Bislang war Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 (alt) entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein …
Im Sinne einer größeren Konkretisierung wurde auf die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hingewiesen (Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmer), da sich sowohl die EU als auch z. B. § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) in erster Linie auf den Schutz von Personen orientieren.“
Die Rechtsprechung geht bei einer Veränderung der Beleuchtungseinrichtung grundsätzlich vom $ 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO aus. Ob dies nun durch unzulässige Leuchtmittel, durch Folie, Lack, Stumpfhosen - ich scherze nicht, dies ist tatsächlich abgeurteilt worden - oder durch sonstige Veränderungen geschieht ist dabei zweitrangig. Für weiterführende Informationen empfehle ich den Kommentar zum Straßenverkehrsrecht von Hentschel, König, Dauer.
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Die von Dir aufgeführte Schutzbehauptung ist leider kein taugliches Rechtfertigungsmittel. Sachverständige können Eintragungen nur im Rahmen der StVZO vornehmen. Für davon abweichende Bauteile bedarf es einer Ausnahmegenehmigung durch die Landesbehörde, i.d. Regel die Straßenverkehrsbehörde, nach § 70 StVZO. Die vorgeschobene Unkennis ist vermeidbar und ist somit als Rechtfertigungsgrund nicht tauglich. Getreu dem Motto "Verschuldete Unkennis schützt vor Strafe nicht".
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