24.07.2009, 15:29
Frage 4: Änderungen an bauargenehmigten Bauteilen eines KFZ führen zum Erlöschen der Bauartgenehmigung. Bei Änderungen an der lichttechnischen Einrichtung ist zudem die Gefährdung von Verkehrteilnehmern nicht nur möglich sondern auch wahrscheinlich. Die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO.
a) Lfd. Nr. 175 BKatV (50 €, 1 Punkt)
b) Weiterfahrt ist zu untersagen, die Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten (ggf. Sicherstellung und Zwangsvorführung bei einem beliehenem Sachverständigen und Stilllegung)
c) Ohne Kausalität für einen Schaden mglw. vertraglich eingeschränkter Versicherungsschutz. Eine Kausalität kann sich jedoch bei Würdigung der Sachlage ergeben, § 254 BGB "Mitverschulden".
a) Lfd. Nr. 175 BKatV (50 €, 1 Punkt)
b) Weiterfahrt ist zu untersagen, die Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten (ggf. Sicherstellung und Zwangsvorführung bei einem beliehenem Sachverständigen und Stilllegung)
c) Ohne Kausalität für einen Schaden mglw. vertraglich eingeschränkter Versicherungsschutz. Eine Kausalität kann sich jedoch bei Würdigung der Sachlage ergeben, § 254 BGB "Mitverschulden".
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