22.08.2008, 08:27
Irgendwie lässt mich das Thema nicht mehr los
Netter Beitrag dazu aus dem Motor-Talk-Forum:
Bauartgenehmigung der Lichtanlage
Leuchten müssen lt. StVZO eine Bauartgenehmigung haben.
-entweder eine Bauartgenehmigung gem. §22a StVZO (Wellenlinie+Buchstabe+Zahl)
-oder eine EG-Typgenehmigung (kleines e+Zahl in einem Rechteck)
-oder eine ECE-Genehmigung (grosses E+Zahl in einem Kreis)
-oder eine Bauartgenehmigung im Einzelfall gem. ý11ff. FzTV (gibt's fast nie)
Bei Importfahrzeugen (Fahrzeuge die im Ausland hergestellt wurden und keine EG-Typgenehmigung haben), kann der Sachverständige bei der Abnahme die "Etwa-Wirkung" der Leuchten gem. §22a Abs.3 feststellen (ausgenommen bei Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, Nebelscheinwerfern und Rückstrahlern; da ist ein lichttechnisches Gutachten erforderlich).
Voraussetzung für die "Etwa-Wirkung" ist zumindest ein ausländisches Prüfzeichen z.B. DOT (heisst übrigens Department of Transportation = amerikanisches Verkehrsministerium).
Rote Blinker hinten sind an Fahrzeugen, die vor dem 1.1.1970 zugelassen wurden, erlaubt. Für Fahrzeuge, die später zugelassen wurden, ist eine Ausnahmegenehmigung (von der Behörde) erforderlich. Diese wird jedoch heute nicht mehr erteilt .Wenn die Ausnahmegenehmigung bereits erteilt wurde, gilt sie weiterhin.
Die Feststellung der "Etwa-Wirkung" und Ausnahmegenehmigungen werden im Fz-Brief eingetragen.
Rote Blinker sind bei Neu oder Wiederzulassung nur noch für Oldtimer möglich. Es gibt sogar schon Gerichtsurteile, bei denen Fahrer von rot blinkenden US-Cars eine Unfall-Teilschuld erhalten haben.
Wer übrigens ohne (alte) Eintragung mit roten Blinkern fährt und nur zum TÜV Termin mal kurz auf gelb umrüstet, der fährt ohne Betriebserlaubnis und somit ohne Versicherung.
So gut die roten Blinker aussehen, so heikel ist deren Verwendung in unserem schönen Gesetzeland. Aber kann ja sein, dass Audi,BMW,Mercedes mal wieder Lust auf rote Lampen haben. Dann ist es sicher auch in Deutschland erlaubt.
Randwissen:
In den USA galten vor allem zu Beginn der 90s gelbe Blinker als Erkennungszeichen für Top Modelle (Bsp Pontiac). Wohl in Zusammenhang mit dem Run auf deutsche Autos. Lustigerweise wird der aktuelle Audi A8 in den Staaten mit ROTEN Blinkern verkauft...
Wenn man eine EG-Typgenehmigung hat (sieht man im Fahrzeugbrief) sind nur bauartgenehmigte Leuchten (s.o.) zulässig.
Wenn es ein Importfahrzeug ist, das mit einer Einzelbetriebserlaubnis zugelassen ist, sind Leuchten mit DOT-Prüfzeichen möglich.
Rote Blinker = aber nicht mehr!
Informationen zur Beleuchtung am Fahrzeugen
Um sicherzustellen, dass das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig ist, dürfen nur die lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein, die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschrieben und für zulässig erklärt sind.
Die Vorschriften der StVZO werden in vielen Fällen durch europäisches Recht ergänzt und zwar durch EU-Richtlinien oder ECE-Regelungen (ECE ist die Abkürzung für "Economic Commission for Europe" = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa).
Zu den lichttechnischen Einrichtungen zählen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren.
Alle nach vorn wirkenden Beleuchtungseinrichtungen müssen weißes, alle nach hinten gerichteten müssen rotes Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes Licht abstrahlen. Von diesem Grundsatz sind nur Blinker mit gelbem, Nebelscheinwerfer mit hellgelbem, sowie Rückfahrscheinwerfer mit weißem Licht ausgenommen.
So ist für jeden Verkehrsteilnehmer jederzeit leicht erkennbar, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin oder von ihm weg fährt oder sich quer dazu bewegt.
Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Genehmigungszeichen tragen. Dieses besteht aus der Genehmigungsnummer und dem vorangestellten Zeichen der Genehmigungsbehörde.
Beispiel 1 E1) Das Bauteil wurde auf der Grundlage einer EU-Richtlinie in Deutschland (dafür steht die Länderkennung ý1ý genehmigt.
Beispiel 2 E4)Es handelt sich um ein Bauteil, das nach einer ECE-Regelung in den Niederlanden genehmigt wurde (die Länderkennung ý4ý steht für die Niederlande).
Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden.
Andere lichttechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Unterbodenbeleuchtung, hinter den Scheiben des Innenraums angebrachte Christbäume, Leuchtdioden, Namensschriftzüge oder ähnliches sind nicht zugelassen.
Jedoch dürfte beispielsweise eine nachträglich angebaute Trittstufenbeleuchtung mit Bauartgenehmigung verwendet werden, sofern sie fachmännisch und vorschriftengemäß montiert wurde. Um eine ordnungsgemäße Schaltung und vorschriftenkonforme Funktionsfähigkeit sicher zu stellen, empfiehlt sich hierbei immer eine Beratung im Vorfeld und dann die Abnahme durch einen Sachverständigen, z.B. des TÜV.
Ausnahmegenehmigungen
Was genau ist eine Ausnahmegenehmigung?
Da die vom nordamerikanischen Markt importierten Fahrzeuge nicht den deutschen Bestimmungen nach ý70 der StVZO entsprechen, wird in einigen Fällen eine "Ausnahme" in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges gemacht.
Nachdem das Fahrzeug vom TüV abgenommen und im Besitz eines deutschen Fahrzeugbriefes ist, muß es mit den jeweiligen Ausnahmegenehmigungen versehen werden.
Ein Beispiel dafür ist die Leuchtweitenregulierung (§50/8).
Bei allen deutschen Fahrzeugen ist die Leuchtweitenregulierung seit dem 01.01.1990 Pflicht. In den USA oder Kanada werden Fahrzeuge jedoch überhaupt nicht mit dieser Funktion versehen. In solchen Fällen wird dann eine Ausnahmegenehmigung vom Strassenverkehrsamt oder vom Regierungspräsidenten erteilt um extrem hohe Umrüstkosten zu vermeiden.
Weitere Ausnahmegenehmigungspunkte sind u.a.:
§ 49a - 51, 53, 53a und 54
Lichttechnische Einrichtung
§ 22A/1
Nicht bauartgenehmigte Hauptscheinwerfer
§ 59/2
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach Richtlinie 76/114/EWG muss unbeschadet an zugänglicher Stelle am vorderen Teil des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein.
§ 60/1
Kennzeichengröße und Beschriftung
§ 41/18
EG-Bremsanlage
§ 38a
Diebstahlsicherung
§ 39A/2
Bestätigungseinrichtungen
§ 55A/1
Elektromagnetische Verträglichkeit
Da die Anzahl der Ausnahmegenehmigungs-Punkte von Fahrzeug zu Fahrzeug verschieden sind, ist die amtliche Gebühr dafür unterschiedlich hoch.
Die von uns angegebenen Preise für die TüV-Abnahme verstehen sich inkl. der amtlichen Ausnahmegenehmigungs-Gebühren für das jeweilige Model.
Wiederzulassung eines Fahrzeugs nach mehr als 18 Monaten
Ist das Fahrzeug länger als ein Jahr abgemeldet, dann muß ein neuer Kfz-Brief beantragt werden. Wenn Sie keinen deutschen Kfz-Brief haben, müssen Sie zuerst einmal beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Ihr Fahrzeug anfordern. Diese kommt per Nachnahme und ist nur 8 Wochen lang gültig. Zusätzlich benötigen Sie einen geeigneten Eigentumnachweis über das Fahrzeug (in der Regel ein Kaufvertrag). Mit den gesammelten Unterlagen "bewaffnet" können Sie nun beim Straßenverkehrsamt den neuen Kfz-Brief beantragen. Wenn Sie den Kfz-Brief erhalten haben, können Sie beim TÜV eine Abnahme nach §21 StVZO durchführen lassen. Diese kostet für ein Auto - je nach Aufwand - um die 80 EUR.
Scheint wohl ein Dekra- oder TüVmitarbeiter gewesen zu sein
Netter Beitrag dazu aus dem Motor-Talk-Forum:
Bauartgenehmigung der Lichtanlage
Leuchten müssen lt. StVZO eine Bauartgenehmigung haben.
-entweder eine Bauartgenehmigung gem. §22a StVZO (Wellenlinie+Buchstabe+Zahl)
-oder eine EG-Typgenehmigung (kleines e+Zahl in einem Rechteck)
-oder eine ECE-Genehmigung (grosses E+Zahl in einem Kreis)
-oder eine Bauartgenehmigung im Einzelfall gem. ý11ff. FzTV (gibt's fast nie)
Bei Importfahrzeugen (Fahrzeuge die im Ausland hergestellt wurden und keine EG-Typgenehmigung haben), kann der Sachverständige bei der Abnahme die "Etwa-Wirkung" der Leuchten gem. §22a Abs.3 feststellen (ausgenommen bei Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, Nebelscheinwerfern und Rückstrahlern; da ist ein lichttechnisches Gutachten erforderlich).
Voraussetzung für die "Etwa-Wirkung" ist zumindest ein ausländisches Prüfzeichen z.B. DOT (heisst übrigens Department of Transportation = amerikanisches Verkehrsministerium).
Rote Blinker hinten sind an Fahrzeugen, die vor dem 1.1.1970 zugelassen wurden, erlaubt. Für Fahrzeuge, die später zugelassen wurden, ist eine Ausnahmegenehmigung (von der Behörde) erforderlich. Diese wird jedoch heute nicht mehr erteilt .Wenn die Ausnahmegenehmigung bereits erteilt wurde, gilt sie weiterhin.
Die Feststellung der "Etwa-Wirkung" und Ausnahmegenehmigungen werden im Fz-Brief eingetragen.
Rote Blinker sind bei Neu oder Wiederzulassung nur noch für Oldtimer möglich. Es gibt sogar schon Gerichtsurteile, bei denen Fahrer von rot blinkenden US-Cars eine Unfall-Teilschuld erhalten haben.
Wer übrigens ohne (alte) Eintragung mit roten Blinkern fährt und nur zum TÜV Termin mal kurz auf gelb umrüstet, der fährt ohne Betriebserlaubnis und somit ohne Versicherung.
So gut die roten Blinker aussehen, so heikel ist deren Verwendung in unserem schönen Gesetzeland. Aber kann ja sein, dass Audi,BMW,Mercedes mal wieder Lust auf rote Lampen haben. Dann ist es sicher auch in Deutschland erlaubt.
Randwissen:
In den USA galten vor allem zu Beginn der 90s gelbe Blinker als Erkennungszeichen für Top Modelle (Bsp Pontiac). Wohl in Zusammenhang mit dem Run auf deutsche Autos. Lustigerweise wird der aktuelle Audi A8 in den Staaten mit ROTEN Blinkern verkauft...
Wenn man eine EG-Typgenehmigung hat (sieht man im Fahrzeugbrief) sind nur bauartgenehmigte Leuchten (s.o.) zulässig.
Wenn es ein Importfahrzeug ist, das mit einer Einzelbetriebserlaubnis zugelassen ist, sind Leuchten mit DOT-Prüfzeichen möglich.
Rote Blinker = aber nicht mehr!
Informationen zur Beleuchtung am Fahrzeugen
Um sicherzustellen, dass das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig ist, dürfen nur die lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein, die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschrieben und für zulässig erklärt sind.
Die Vorschriften der StVZO werden in vielen Fällen durch europäisches Recht ergänzt und zwar durch EU-Richtlinien oder ECE-Regelungen (ECE ist die Abkürzung für "Economic Commission for Europe" = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa).
Zu den lichttechnischen Einrichtungen zählen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren.
Alle nach vorn wirkenden Beleuchtungseinrichtungen müssen weißes, alle nach hinten gerichteten müssen rotes Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes Licht abstrahlen. Von diesem Grundsatz sind nur Blinker mit gelbem, Nebelscheinwerfer mit hellgelbem, sowie Rückfahrscheinwerfer mit weißem Licht ausgenommen.
So ist für jeden Verkehrsteilnehmer jederzeit leicht erkennbar, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin oder von ihm weg fährt oder sich quer dazu bewegt.
Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Genehmigungszeichen tragen. Dieses besteht aus der Genehmigungsnummer und dem vorangestellten Zeichen der Genehmigungsbehörde.
Beispiel 1 E1) Das Bauteil wurde auf der Grundlage einer EU-Richtlinie in Deutschland (dafür steht die Länderkennung ý1ý genehmigt.
Beispiel 2 E4)Es handelt sich um ein Bauteil, das nach einer ECE-Regelung in den Niederlanden genehmigt wurde (die Länderkennung ý4ý steht für die Niederlande).
Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden.
Andere lichttechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Unterbodenbeleuchtung, hinter den Scheiben des Innenraums angebrachte Christbäume, Leuchtdioden, Namensschriftzüge oder ähnliches sind nicht zugelassen.
Jedoch dürfte beispielsweise eine nachträglich angebaute Trittstufenbeleuchtung mit Bauartgenehmigung verwendet werden, sofern sie fachmännisch und vorschriftengemäß montiert wurde. Um eine ordnungsgemäße Schaltung und vorschriftenkonforme Funktionsfähigkeit sicher zu stellen, empfiehlt sich hierbei immer eine Beratung im Vorfeld und dann die Abnahme durch einen Sachverständigen, z.B. des TÜV.
Ausnahmegenehmigungen
Was genau ist eine Ausnahmegenehmigung?
Da die vom nordamerikanischen Markt importierten Fahrzeuge nicht den deutschen Bestimmungen nach ý70 der StVZO entsprechen, wird in einigen Fällen eine "Ausnahme" in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges gemacht.
Nachdem das Fahrzeug vom TüV abgenommen und im Besitz eines deutschen Fahrzeugbriefes ist, muß es mit den jeweiligen Ausnahmegenehmigungen versehen werden.
Ein Beispiel dafür ist die Leuchtweitenregulierung (§50/8).
Bei allen deutschen Fahrzeugen ist die Leuchtweitenregulierung seit dem 01.01.1990 Pflicht. In den USA oder Kanada werden Fahrzeuge jedoch überhaupt nicht mit dieser Funktion versehen. In solchen Fällen wird dann eine Ausnahmegenehmigung vom Strassenverkehrsamt oder vom Regierungspräsidenten erteilt um extrem hohe Umrüstkosten zu vermeiden.
Weitere Ausnahmegenehmigungspunkte sind u.a.:
§ 49a - 51, 53, 53a und 54
Lichttechnische Einrichtung
§ 22A/1
Nicht bauartgenehmigte Hauptscheinwerfer
§ 59/2
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach Richtlinie 76/114/EWG muss unbeschadet an zugänglicher Stelle am vorderen Teil des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein.
§ 60/1
Kennzeichengröße und Beschriftung
§ 41/18
EG-Bremsanlage
§ 38a
Diebstahlsicherung
§ 39A/2
Bestätigungseinrichtungen
§ 55A/1
Elektromagnetische Verträglichkeit
Da die Anzahl der Ausnahmegenehmigungs-Punkte von Fahrzeug zu Fahrzeug verschieden sind, ist die amtliche Gebühr dafür unterschiedlich hoch.
Die von uns angegebenen Preise für die TüV-Abnahme verstehen sich inkl. der amtlichen Ausnahmegenehmigungs-Gebühren für das jeweilige Model.
Wiederzulassung eines Fahrzeugs nach mehr als 18 Monaten
Ist das Fahrzeug länger als ein Jahr abgemeldet, dann muß ein neuer Kfz-Brief beantragt werden. Wenn Sie keinen deutschen Kfz-Brief haben, müssen Sie zuerst einmal beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Ihr Fahrzeug anfordern. Diese kommt per Nachnahme und ist nur 8 Wochen lang gültig. Zusätzlich benötigen Sie einen geeigneten Eigentumnachweis über das Fahrzeug (in der Regel ein Kaufvertrag). Mit den gesammelten Unterlagen "bewaffnet" können Sie nun beim Straßenverkehrsamt den neuen Kfz-Brief beantragen. Wenn Sie den Kfz-Brief erhalten haben, können Sie beim TÜV eine Abnahme nach §21 StVZO durchführen lassen. Diese kostet für ein Auto - je nach Aufwand - um die 80 EUR.
Scheint wohl ein Dekra- oder TüVmitarbeiter gewesen zu sein