23.09.2007, 23:59
Hier noch was dazu.
Gruß
Tom
Quelle: TÜV Süd
Gruß
Tom
Zitat:Wenn Ihr importiertes Fahrzeug im Ausland mindestens sechs Monate auf Sie zugelassen war und in Deutschland auch wieder auf Sie zugelassen werden soll, gilt es als "Umzugsgut".
Solche Fahrzeuge müssen manche Vorschriften, die sonst bei der Begutachtung nach § 21 StVZO (Vollgutachten) eingehalten werden müssen, nicht erfüllen.
Die Zulassungsbehörden erteilen dann Ausnahmegenehmigungen, die sonst nicht erhältlich sind. Das spart evtl. Umbau- und Prüfungskosten und erleichtert die Zulassung in Deutschland deutlich.
Ein Beispiel:
Für Ihr Fahrzeug liegt kein Nachweis über das Abgasverhalten nach EG vor. Im Normalfall muss dann eine teure Messung auf dem Abgasprüfstand durchgeführt werden, da sonst eine Zulassung in Deutschland nicht möglich ist. Als "Umzugsgut" kann auf den Abgasnachweis verzichtet werden, eine Ausnahmegenehmigung wird im Zuge der Zulassung des Fahrzeugs erteilt.
Welche Möglichkeiten im Einzelfall bestehen, zusätzliche weitergehende Ausnahmegenehmigungen zu erhalten, sollte mit dem begutachtenden Sachverständigen und der zuständigen Behörde abgesprochen werden, da hier die Verfahrensweisen in den verschiedenen Bundesländern noch nicht ganz einheitlich sind.
Als Nachweis dafür, ob Ihr Fahrzeug ein Umzugsgut ist, gilt z.B. das originale "Certificate of title", dessen Erstellungsdatum und Fahrzeughalter ersichtlich sind oder das entsprechende Zulassungsdokument eines anderen Staates.
Bei der Verzollung und Entrichtung der Mehrwertsteuer für Fahrzeuge bewirkt der Status "Umzugsgut" eine deutliche Kostenreduzierung. Bitte fragen Sie hierzu direkt bei ihrem zuständigen Zollamt nach.
Quelle: TÜV Süd
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