24.02.2007, 14:49
@Frank: Hast Du das Urteil zufällig zur Hand? In den Kommentaren zur Richtlinie kann ich es leider nicht finden.
@mx guru: Was der TüV sagt ist völlig egal. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde (i.d.R. das Landratsamt und dessen Zulassungsstelle) können Ausnahmegenehmigungen erteilen (Achtung, kein Rechtsanspruch!).
Diese werden bei schwarzen Scheiben i.d.R. erteilt:
(1) Bei gesundheitlicher Notwendigkeit (was aber i.d.R. mit Einschränkungen beim Führerschein einhergeht).
(2) Wenn öfter sensible Güter oder Personen transportiert werden müssen (z.B. Juweliere).
(3) Wenn das Fahrzeug bauartbedingt so ist (z.B. bei einem Import aus Brasilien) und die Umbaukosten nicht verhältnismäßig sind.
Zu 3.: Wenn das Fahrzeug in den USA mit Folie ausgestattet wurde, so ist das Entfernen der Folie nach aktueller Rechtssprechung durchaus zumutbar und verhältnismäßig.
@mx guru: Was der TüV sagt ist völlig egal. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde (i.d.R. das Landratsamt und dessen Zulassungsstelle) können Ausnahmegenehmigungen erteilen (Achtung, kein Rechtsanspruch!).
Diese werden bei schwarzen Scheiben i.d.R. erteilt:
(1) Bei gesundheitlicher Notwendigkeit (was aber i.d.R. mit Einschränkungen beim Führerschein einhergeht).
(2) Wenn öfter sensible Güter oder Personen transportiert werden müssen (z.B. Juweliere).
(3) Wenn das Fahrzeug bauartbedingt so ist (z.B. bei einem Import aus Brasilien) und die Umbaukosten nicht verhältnismäßig sind.
Zu 3.: Wenn das Fahrzeug in den USA mit Folie ausgestattet wurde, so ist das Entfernen der Folie nach aktueller Rechtssprechung durchaus zumutbar und verhältnismäßig.