08.12.2005, 22:12
@ midnight-cruiser:
ich habe dir diverse gesetzestexte zur aktuellen rechtssprechung herausgesucht. Du kannst selbst entscheiden ob das was du oben gesagt hast zutrifft. Ein Gebrauchtwagenhändler bezahlt dir doch keine Bremsbeläge die du nach 6 Monaten abgefahren hast.
Hier eine kleine Auswahl:
Seit dem 1. Januar 2002 gilt die neue, europäische Gewährleistung: Mehr Rechte für den Verbraucher, aber viele Ausnahmen durchbrechen die Regel.
Neu ist, dass die Gebrauchtwagenhändler für Autos, die sie verkaufen, jetzt zwei Jahre lang haften. „Sachmängelgewährleistung“ heißt das im Juristendeutsch. Als Sachmangel gilt alles, was von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweicht: beim Auto also das, was die Fahrtüchtigkeit oder die Verkehrssicherheit des Wagens einschränkt. Beispielsweise ein defektes Getriebe, eine defekte Kupplung oder Rostlöcher im Boden.
Nicht als Sachmangel gilt die übliche Abnutzung. Wer etwa ein zehn Jahre altes Auto mit 150.000 Kilometern kauft, darf sich nicht wundern, wenn die ebenso alte Kupplung nach einem halben Jahr versagt. Das ist kein Sachmangel, sondern übliche, normale Abnutzung.
Ausnahmen
Der Händler haftet nicht für
übliche Abnutzungserscheinungen, die für das Alter des Fahrzeugs normal sind (zum Beispiel darf eine Kupplung nach 100.000 Kilometern versagen).
Mängel, die er sich vom Käufer beim Kauf des Autos hat quittieren lassen.
Der Kauf und die Tricks der Händler
Die Händler gehen mit dem neuen Gesetz ganz unterschiedlich um. Das merken wir bei verdeckten Verkaufsgesprächen. Fangen wir mit einem positiven Beispiel an. Auf einem Platz im Dortmunder Norden wird angeblich kein Auto verkauft, das nicht genau durchgecheckt wurde – von einem unabhängigen Gutachter. Der Verkäufer: „Wir lassen alle Autos, die wir an den Endverbraucher verkaufen, durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen. Diesen Prüfbericht bekommt der Käufer bei der Abholung des Fahrzeugs mit und kann vorab schon die Mängel, die an dem Fahrzeug festgestellt worden sind, durchsprechen. Er erfährt also alles, was der Sachverständige festgestellt hat.“
Damit hofft man, dem neuen Gewährleistungsgesetz zu entsprechen. Das schreibt nämlich vor, dass ein Händler alle bekannten und erkennbaren Mängel im Kaufvertrag erwähnen muss. Bei den im Vertrag schon erwähnten Mängeln hat der Kunde hinterher keine Möglichkeit mehr, den Händler haften zu lassen.
Also am besten alle Mängel vertraglich festhalten - oder noch besser ein Übergabeprotokoll entwerfen oder direkt beim TÜV prüfen lassen denn der Händler zahlt nur für Schäden die schon beim Verkauf bestanden haben.
M.f.G.
Andy
ich habe dir diverse gesetzestexte zur aktuellen rechtssprechung herausgesucht. Du kannst selbst entscheiden ob das was du oben gesagt hast zutrifft. Ein Gebrauchtwagenhändler bezahlt dir doch keine Bremsbeläge die du nach 6 Monaten abgefahren hast.
Hier eine kleine Auswahl:
Seit dem 1. Januar 2002 gilt die neue, europäische Gewährleistung: Mehr Rechte für den Verbraucher, aber viele Ausnahmen durchbrechen die Regel.
Neu ist, dass die Gebrauchtwagenhändler für Autos, die sie verkaufen, jetzt zwei Jahre lang haften. „Sachmängelgewährleistung“ heißt das im Juristendeutsch. Als Sachmangel gilt alles, was von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweicht: beim Auto also das, was die Fahrtüchtigkeit oder die Verkehrssicherheit des Wagens einschränkt. Beispielsweise ein defektes Getriebe, eine defekte Kupplung oder Rostlöcher im Boden.
Nicht als Sachmangel gilt die übliche Abnutzung. Wer etwa ein zehn Jahre altes Auto mit 150.000 Kilometern kauft, darf sich nicht wundern, wenn die ebenso alte Kupplung nach einem halben Jahr versagt. Das ist kein Sachmangel, sondern übliche, normale Abnutzung.
Ausnahmen
Der Händler haftet nicht für
übliche Abnutzungserscheinungen, die für das Alter des Fahrzeugs normal sind (zum Beispiel darf eine Kupplung nach 100.000 Kilometern versagen).
Mängel, die er sich vom Käufer beim Kauf des Autos hat quittieren lassen.
Der Kauf und die Tricks der Händler
Die Händler gehen mit dem neuen Gesetz ganz unterschiedlich um. Das merken wir bei verdeckten Verkaufsgesprächen. Fangen wir mit einem positiven Beispiel an. Auf einem Platz im Dortmunder Norden wird angeblich kein Auto verkauft, das nicht genau durchgecheckt wurde – von einem unabhängigen Gutachter. Der Verkäufer: „Wir lassen alle Autos, die wir an den Endverbraucher verkaufen, durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen. Diesen Prüfbericht bekommt der Käufer bei der Abholung des Fahrzeugs mit und kann vorab schon die Mängel, die an dem Fahrzeug festgestellt worden sind, durchsprechen. Er erfährt also alles, was der Sachverständige festgestellt hat.“
Damit hofft man, dem neuen Gewährleistungsgesetz zu entsprechen. Das schreibt nämlich vor, dass ein Händler alle bekannten und erkennbaren Mängel im Kaufvertrag erwähnen muss. Bei den im Vertrag schon erwähnten Mängeln hat der Kunde hinterher keine Möglichkeit mehr, den Händler haften zu lassen.
Also am besten alle Mängel vertraglich festhalten - oder noch besser ein Übergabeprotokoll entwerfen oder direkt beim TÜV prüfen lassen denn der Händler zahlt nur für Schäden die schon beim Verkauf bestanden haben.
M.f.G.
Andy