29.09.2005, 22:11
Lasst Euch doch nicht abwimmeln!!!!
Der Hersteller haftet immer für seine Produkte (Produkthaftungsgesetz), besonders dann, wenn es um Leib und Seele geht!
Siehe hier:
Produkthaftungsgesetz
Das Produkthaftungsgesetz (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte - ProdHaftG) vom 15. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2198) regelt in Deutschland die Haftung eines Herstellers bei fehlerhaften Produkten. Darunter versteht das Gesetz alle beweglichen Sachen und elektrische Energie. Ausgenommen vom Produkthaftungsgesetz sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und Arzneimittel (vgl. Arzneimittelgesetz).
Die Produkthaftung ist als Gefährdungshaftung aufgrund der EU-Richtlinie 85/374/EWG (Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung fehlerhafter Produkte) ausgestaltet. Dabei sind drei verschiedene Fehlerarten (§ 3 ProdHaftG) anerkannt:
Konstruktionsfehler
Fabrikationsfehler
Instruktionsfehler
Die Haftung für Produktbeobachtungsfehler ist allein bei der verschuldensabhängigen Produzentenhaftung nach § 823 BGB geltend zu machen. Zur Minimierung des Haftungsrisikos werden heute üblicherweise Systeme der rechnergestützten Qualitätssicherung CAQ und des Qualitätsmanagement eingesetzt.
Anspruchsverpflichteter ist stets der Hersteller des Produktes nach § 4 ProdHaftG.
M.f.G
Fraenkyboy
Der Hersteller haftet immer für seine Produkte (Produkthaftungsgesetz), besonders dann, wenn es um Leib und Seele geht!
Siehe hier:
Produkthaftungsgesetz
Das Produkthaftungsgesetz (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte - ProdHaftG) vom 15. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2198) regelt in Deutschland die Haftung eines Herstellers bei fehlerhaften Produkten. Darunter versteht das Gesetz alle beweglichen Sachen und elektrische Energie. Ausgenommen vom Produkthaftungsgesetz sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und Arzneimittel (vgl. Arzneimittelgesetz).
Die Produkthaftung ist als Gefährdungshaftung aufgrund der EU-Richtlinie 85/374/EWG (Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung fehlerhafter Produkte) ausgestaltet. Dabei sind drei verschiedene Fehlerarten (§ 3 ProdHaftG) anerkannt:
Konstruktionsfehler
Fabrikationsfehler
Instruktionsfehler
Die Haftung für Produktbeobachtungsfehler ist allein bei der verschuldensabhängigen Produzentenhaftung nach § 823 BGB geltend zu machen. Zur Minimierung des Haftungsrisikos werden heute üblicherweise Systeme der rechnergestützten Qualitätssicherung CAQ und des Qualitätsmanagement eingesetzt.
Anspruchsverpflichteter ist stets der Hersteller des Produktes nach § 4 ProdHaftG.
M.f.G

