21.06.2005, 01:09
Ecki, Papier ist geduldig. Die ABE's für das Fluten sind das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind. Sie können nämlich nicht die verlorengegangene Bauartgenehmigung ersetzen.
Ich zitiere hier die DEKRA-Dame aus dem pagenstecher-Forum:
Hier noch ein zitierter Beitrag der DEKRA-Dame aus einem anderen Thread zu Scheibenfolien:
Ich zitiere hier die DEKRA-Dame aus dem pagenstecher-Forum:
Zitat:Also:
§ 40 StVZO: Alle Scheiben aus Sicherheitsglas (auch Plexiglas)
§ 22a StVZO: Alle Scheiben aus Sicherheitsglas bauartgenehmigt
Bauartgenehmigung durch das Fluten der Scheiben futsch
--> Fluten grundsätzlich an Fahrzeugscheiben nicht erlaubt
21er-Abnahme kann keine erloschene Bauartgenehmigung "zurückkommen lassen"
Hier noch ein zitierter Beitrag der DEKRA-Dame aus einem anderen Thread zu Scheibenfolien:
Zitat:"Glasklare" Folien
Vorhandensein/Anbaulage
Zulässig an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, jedoch
- Nicht an de vorderen Seitenscheiben (innerhalb des 180°-Bereiches), es sei denn, der in der ABG ausgewiesene Verwendungsbereich läßt die Aufbringung ggf. unter bestimmten Bedingungen auch an diesen Scheiben ausdrücklich zu
- Nicht an der Windschutzscheibe
Genehmigungszeichen
National; (Wellenlinie D1234)
Nach der VkBl.-Verlautbarung Nr. 129 vom 27.05.1986 ist die Bauartgenehmigung für Folien auf Scheiben ab dem 01.10.1986 erforderlich.
Anmerkungen zum Sichtfeld
Sowohl die Richtlinie 77/649/EWG - Sichtfeld - als auch die nationalen Vorschriften des § 35b StVZO beziehen sich auf das Sichtfeld von 180° nach vorn. Scheiben, die sich innerhalb dieses Bereichs befinden, sind somit für die Sicht des Fahrzeugführers von (besonderer) Bedeutung.
Sonstiges
Da auch eine "glasklare" Folie die Lichtdurchlässigkeit einer Scheibe vermindern, sind bestimmte Einschränkungen zu beachten. Zum Beispiel ist der Anbau an getönten vorderen Seitenscheiben nicht möglich. Auch darf je nach Folie ein bestimmtes Maß der Scheibendicke nicht überschritten sein. Um die Einhaltung aller Bedingungen sicherzustellen, ist speziell für den Anbau >Vordere Seitenscheiben< eine Anbauabnahme gem. § 19(3) StVZO erforderlich. Die Gültigkeit der entsprechenden ABG ist hierfür von einer Anbauabnahme abhängig.
"Glasklare" Folien werden vornehmlich wegen ihrer einbruchhemmenden Wirkung angebracht.
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Getönte Folien
Vorhandensein
Zulässig an Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind.
Genehmigungszeichen
National; (Wellenlinie D1234)
Nach der VkBl.-Verlautbarung Nr. 129 vom 27.05.1986 ist die Bauartgenehmigung für Folien auf Scheiben ab dem 01.10.1986 erforderlich.
Anbaulage
An allen Scheiben, außer an Front- und vorderen Seitenscheiben in Kfz, die sich nicht im nach vorne gerichteten 180°-Sichtfeld des Fahrzeugführers befinden. An Scheiben, die sich innerhalb des 180°-Bereichs befinden, dürfen keine getönten Folien angebaut werden.
Anmerkungen zum Sichtfeld
Sowohl die Richtlinie 77/649/EWG - Sichtfeld - als auch die nationalen Vorschriften des § 35b StVZO beziehen sich auf das Sichtfeld von 180° nach vorn. Scheiben, die sich innerhalb dieses Bereichs befinden, sind somit für die Sicht des Fahrzeugführers von (besonderer) Bedeutung.
Sonstiges
Weitere Anbaubedingungen sind zu beachten. Hier insbesondere die Forderung des Vorhandenseins eines zweiten Außenspiegels beim Aufbringen getönter Folien an der Heckscheibe. Der Fahrzeugführer hat den Abdruck der ABG mitzuführen. Die Mitführpflicht entfällt, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein oder eine ordnungsgemäße Änderungsabnahme gem. § 19(3) vorliegt.
Fälschungen zu Abdrücken von ABG'en sind häufig festzustellen. Die Fälschungen von Textpassagen beinhalten oft die ausdrückliche Möglichkeit zum nachträglichen Anbringen der Folie an der Innenseite von vorderen Seitenscheiben.
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Quelle: ECE-R43, 92/22/EWG, 77/649/EWG, §§ 35b, 40, KBA-Info
Gruß, Midnight-Cruiser