27.06.2024, 22:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.06.2024, 23:24 von Gelber Bengel.)
An was Du als juristischer Laie ein Fragezeichen machst, tut der momentanen Sachlage keinen Abbruch, die ich von einer Organisation weitergebe, die sich nach eigener Aussage gerade damit gerichtlich beschäftigen muss.
Ich schrieb auch nicht, dass das Nichtbestehen der HU einen fehlerhaften Bestandteil des Kaufvertrages darstellt. Die erneute Überprüfung des Paragraph 23 ist Bestandteil einer jeden nachfolgenden HU. Vielmehr ist wohl der Verkauf eines als eingetragenen Oldtimers mit H Kennzeichen eine zugesicherte Eigenschaft des Verkaufs, die wie ich auch erwähnte, durch Übergabe des Gutachtens und des dazugehörigen Prüfberichts bei Fahrzeugübergabe sowie Niederschrift im Kaufvertrag Relevanz haben wird. Dass die Anwälte nicht jeden Prüfer der zurückliegend durchgeführten HU's haftbar machen werden, macht Sinn. Wenn Du eine nicht regelkonforme Auspuffanlage mit unrechtmäßiger Genehmigung am Fahrzeug propagierst und damit wertsteigernd verkaufst, wird sich der Käufer wohl an den Verkäufer wenden und nicht an den Ersteller der Genehmigung. Ist aber Anwaltssache und hier nicht das Thema.
Mir ging es vielmehr um die Tatsache, dass "gefällige" Prüfer durch Aufdeckung ihrer Gefälligkeit nun in die Kritik geraten und durch gerichtliche Ermittlungen jetzt vermehrt im Fokus stehen. Wer in erster Linie dem Käufer gegenüber, der unter Treu und Glauben gekauft hat, haftbar sein wird, sollen die Gerichte klären.
Ich schrieb auch nicht, dass das Nichtbestehen der HU einen fehlerhaften Bestandteil des Kaufvertrages darstellt. Die erneute Überprüfung des Paragraph 23 ist Bestandteil einer jeden nachfolgenden HU. Vielmehr ist wohl der Verkauf eines als eingetragenen Oldtimers mit H Kennzeichen eine zugesicherte Eigenschaft des Verkaufs, die wie ich auch erwähnte, durch Übergabe des Gutachtens und des dazugehörigen Prüfberichts bei Fahrzeugübergabe sowie Niederschrift im Kaufvertrag Relevanz haben wird. Dass die Anwälte nicht jeden Prüfer der zurückliegend durchgeführten HU's haftbar machen werden, macht Sinn. Wenn Du eine nicht regelkonforme Auspuffanlage mit unrechtmäßiger Genehmigung am Fahrzeug propagierst und damit wertsteigernd verkaufst, wird sich der Käufer wohl an den Verkäufer wenden und nicht an den Ersteller der Genehmigung. Ist aber Anwaltssache und hier nicht das Thema.
Mir ging es vielmehr um die Tatsache, dass "gefällige" Prüfer durch Aufdeckung ihrer Gefälligkeit nun in die Kritik geraten und durch gerichtliche Ermittlungen jetzt vermehrt im Fokus stehen. Wer in erster Linie dem Käufer gegenüber, der unter Treu und Glauben gekauft hat, haftbar sein wird, sollen die Gerichte klären.