HU als zugesicherte Eigenschaft beim Verkauf? Da mache ich aber mal als juristischer Laie mind. zwei Riesenfragezeichen dran.
Ad 1 wage ich zu behaupten, dass die typische Veräußerung eines Fahrzeugs, welches mit H-Kennzeichen zugelassen ist, zuvor mit H-Kennzeichen zugelassen war und/oder mit entsprechenden Gutachten nach Paragraph 23 etc. versehen ist, nicht als Verkauf unter zugesicherter Eigenschaft zu verstehen ist. Sollte dies im KV explizit so vermerkt sein, liegt der Fall sicherlich anders.
Ad 2, wie soll ein Verkäufer, der weder Händler, Kfz-Mechaniker, TÜV-Prüfer noch Sachverständiger ist, eine Eigenschaft zusichern (und dafür einstehen), für deren Erlangung er sich eines Dritten, in diesem Fall der Prüforganisation, bedient hat? Letzteres geschieht sicherlich nach Treu und Glauben und mit der Abgabe der Haftung an den Dritten. Hier zunächst in Vorleistung bei einer möglichen Wandlung gehen zu müssen, um sich dann auf dem Klagewege den möglichen Schaden vom Verursacher, also der Prüforganisation – schlimmstenfalls in einer Privatauseinandersetzung mit dem Prüfingenieur – wiederzuholen, wäre zwar typisch deutsch, aber vollkommen unverhältnismäßig.
Ad 1 wage ich zu behaupten, dass die typische Veräußerung eines Fahrzeugs, welches mit H-Kennzeichen zugelassen ist, zuvor mit H-Kennzeichen zugelassen war und/oder mit entsprechenden Gutachten nach Paragraph 23 etc. versehen ist, nicht als Verkauf unter zugesicherter Eigenschaft zu verstehen ist. Sollte dies im KV explizit so vermerkt sein, liegt der Fall sicherlich anders.
Ad 2, wie soll ein Verkäufer, der weder Händler, Kfz-Mechaniker, TÜV-Prüfer noch Sachverständiger ist, eine Eigenschaft zusichern (und dafür einstehen), für deren Erlangung er sich eines Dritten, in diesem Fall der Prüforganisation, bedient hat? Letzteres geschieht sicherlich nach Treu und Glauben und mit der Abgabe der Haftung an den Dritten. Hier zunächst in Vorleistung bei einer möglichen Wandlung gehen zu müssen, um sich dann auf dem Klagewege den möglichen Schaden vom Verursacher, also der Prüforganisation – schlimmstenfalls in einer Privatauseinandersetzung mit dem Prüfingenieur – wiederzuholen, wäre zwar typisch deutsch, aber vollkommen unverhältnismäßig.