30.03.2021, 12:45
Es gilt eine Übergangsregelung bis 2024 -- so lange sind auch M+S gekennzeichnete Reifen zulässig.
Aus der STVZO §36:
5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 (das ist die Definition "Winterreifen") oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
1. die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird
und
2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Die Rechtslage ist also eindeutig und auch ein bayrischer Polizist wird deswegen das Fahrzeug nicht stillegen, denn:
Bei Fehlen des Aufklebers droht ein Bußgeld von 5€, bei überschrittener Geschwindigkeit bis zu 25€ -- ist also auch in der Gebührenordnung aufgelistet.
Aus der STVZO §36:
5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 (das ist die Definition "Winterreifen") oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
1. die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird
und
2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Die Rechtslage ist also eindeutig und auch ein bayrischer Polizist wird deswegen das Fahrzeug nicht stillegen, denn:
Bei Fehlen des Aufklebers droht ein Bußgeld von 5€, bei überschrittener Geschwindigkeit bis zu 25€ -- ist also auch in der Gebührenordnung aufgelistet.