11.10.2018, 12:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.10.2018, 14:44 von Hirschring.)
(11.10.2018, 09:41)jackpot schrieb: wenn das Kennzeichen keine Urkunde ist und die Siegel eh überflüssiger Blödsinn sind kann man die Nummer ja auch auf ein Stück Pappe schreiben und das am Auto anbringen. Das Stück Pappe kann man ja dann in der Größe anfertigen wie man es haben möchte. Wenn den Leuten mit den blausilbernen Autos das dann nicht gefällt kann man ja auf Maseratimerlin verweisen.
Da ich höchstwahrscheinlich morgen selbst den Gang zur Zulassungsstelle antreten werde und mich direkt die Thematik betrifft, verfolge ich den Thread hier genau.
Allerdings verweise ich hier mal auf die Forumsregeln. Sprache, Umgang, Community...
Bitte lesen, der Ton macht die Musik. Halbwahrheiten, Glaubenssache... keine Fakten. Das bringt nichts.
Was ich gefunden habe:
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2...age_4.html
und https://www.segeberg.de/media/custom/1843_6169_1.PDF
Zitat:
Sie möchten ein Fahrzeug zulassen, an dem die Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen hinten nicht der „Norm“ entspricht?
In der Regel handelt es sich bei diesen Fahrzeugen um Importe aus den USA bzw. nicht europäischen Ausland.
... und das Kennzeichen vorn?
Die vordere Anbringungsstelle für Kennzeichen an Fahrzeugen ist in der Regel ausreichend, so dass für vordere Kennzeichen keine abweichenden Kennzeichengrößen von der „Norm“ gewährt werden können.
Bitte informieren Sie sich anhand der folgenden Hinweise vor Zulassung des Fahrzeuges
Was ist in diesem Fall zu tun?
Bitte prüfen Sie anhand der Zulassungsdokumente die Eintragungen zur technischen Beschreibung hin- sichtlich der Kennzeichengröße.
Wo finde ich einen möglichen Hinweis?
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): Feld 22
Fahrzeugbrief (Muster vor 01.10.05) Ziffer 33
Die Eintragung „Platz für hinteres Kennzeichen xxx mm X xxx mm“ ist nur ein Zustandsbericht und reicht nicht für die Zuteilung von kurzen Kennzeichen aus.
Die Eintragung muss lauten:
„Ausnahmegenehmigung am (Datum) von (Behörde) Aktenzeichen ( ) gem. § 70 StVZO bzw. § 47 FZV von der Vorschrift des § 60 StVZO bzw. § 10 FZV erteilt: verkleinertes Kennzeichen gem. Anlage 4 Ab- schnitt 1 Nr. 1 c zulässig, Beschränkungen und Auflagen: keine“
oder
Sie verfügen (zusätzlich) über eine schriftliche Ausnahmegenehmigung in Form eines Bescheides. Bitte legen Sie diesen Bescheid vor.
Hinweis: Ausnahmegenehmigungen werden auch auf den jeweiligen Zulassungsbezirk beschränkt z.B. das Unterscheidungszeichen besteht aus 3 Buchstaben („NMS“, „HEI“ o.ä.). Diese Ausnahmegenehmi- gungen verlieren ihre Gültigkeit bei Zulassung in einem anderen Zulassungsbezirk.
Weiteres Verfahren
- In Ihrem Fahrzeugdokument ist ein wie oben beschriebener Eintrag vorhanden oder Sie verfügen über einen entsprechenden schriftlichen Bescheid einer Behörde ohne Beschränkung auf den Zulassungsbezirk:
- In Ihrem Fahrzeugdokument ist kein wie oben beschriebener Eintrag vorhanden oder Sie verfügen nicht über einen entsprechenden schriftlichen Bescheid einer Behörde ohne Beschränkung auf den Zulassungsbezirk:
- Das Fahrzeug ist bei der Zulassung vorzuführen
- Die Zulassungsbehörde prüft anhand des Fahrzeuges die Größe der Anbrin-
gungsstelle für das Kennzeichen hinten
- Sie teilt Ihnen eine „kurze“ Erkennungsnummer gfs. in so genannter
„Engschrift“ zu, damit das Kennzeichen an der von der „Norm“ abweichenden
Anbringungsstelle angebracht werden kann.
- Überschreitet trotz der „kurzen“ Kombination die Größe des Kennzeichens die
Größe der Anbringungsstelle ist eine Umrüstung des Fahrzeuges notwendig (siehe Abhandlung der Anweisung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirt- schaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein *)
- In Zweifelsfällen ist eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen beim TÜV notwendig.
Ich werde morgen ohne Fahrzeug bei der Zulassungsstelle mit Bildern und einem Lächeln mein Glück versuchen. Mal sehen was passiert.
Viele Grüße!
...denn alles ist gut was man gerne tut, egal ob hyperventiliert oder ausgeruht.