01.12.2016, 11:26
Das Problem ist seit einiger Zeit, daß der begutachtende Sachverständige nur noch die maximal mögliche Kennzeichengröße aufgrund einer technischen (nicht optischen) Notwendigkeit auf seinem Gutachten vermerken kann und darf. Das ist in den allerwenigsten Fällen aber die Größe des LKK, das es offiziell gar nicht mehr für PKW gibt, sondern 370 X 290 mm und das erfordert schon eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV, für die man später zahlt.
Die zuständige Zulassungsstelle entscheidet dann über eine Zuteilung, nicht der TÜV.
Ausschlaggebend sind unter anderem die Verfügbarkeit kurzer Buchstaben-Zahlenkombinationen. Ggfs. muss die Zulassungsstelle eine Genehmigung des übergeordneten Regierungspräsidiums einholen, z.B. für die sogenannte "fette Engschrift", die kleinere Abmessungen möglich macht. Macht sie aber nicht, hier jedenfalls nicht, sondern teilt einen Buchstaben und 2 Zahlen zu, die in übergroßen Lettern auf das Kuchenblech passen und verweigert Dir zusätzlich noch das reservierte Wunschkennzeichen, wie z.B. RE-C 327, da das zu groß ist ohne Engschrift.
Ergo, Du zahlst noch für die Ausnahmegenehmigung und bekommst etwas, was Du gar nicht haben willst.
Gruß
Edgar
Die zuständige Zulassungsstelle entscheidet dann über eine Zuteilung, nicht der TÜV.
Ausschlaggebend sind unter anderem die Verfügbarkeit kurzer Buchstaben-Zahlenkombinationen. Ggfs. muss die Zulassungsstelle eine Genehmigung des übergeordneten Regierungspräsidiums einholen, z.B. für die sogenannte "fette Engschrift", die kleinere Abmessungen möglich macht. Macht sie aber nicht, hier jedenfalls nicht, sondern teilt einen Buchstaben und 2 Zahlen zu, die in übergroßen Lettern auf das Kuchenblech passen und verweigert Dir zusätzlich noch das reservierte Wunschkennzeichen, wie z.B. RE-C 327, da das zu groß ist ohne Engschrift.
Ergo, Du zahlst noch für die Ausnahmegenehmigung und bekommst etwas, was Du gar nicht haben willst.
Gruß
Edgar