17.08.2004, 14:14
Durch Zufall hab ich den Beleg für Fahrten zur Anregung der Kauflust wiedergefunden und die Quelle ist keine obskure Zeitschrift sondern §28 Abs.1 der StVZO (Fassung vom 11.03.2004) !
Dort steht wörtlich : "als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit".
Und keinerlei Einschränkung bezüglich 07er Kennzeichen
Gruß Marijn
Dort steht wörtlich : "als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit".
Und keinerlei Einschränkung bezüglich 07er Kennzeichen
Gruß Marijn