07.05.2014, 17:59
§10 (7) FZV geht auf die Sichtbarkeit des vorderen Kennzeichens ein, wörtlich:
"Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein."
Hier kann ich keinen Hinweis finden, dass man ein Kennzeichen nicht um einen kleinen Winkel knicken darf, wenn man die Bedingungen zur Sichtbarkeit einhält. Auch in den mir vorliegenden Erläuterungen und Kommentaren findet sich dazu kein Hinweis.
Als "ausreichende Entfernung" für die Lesbarkeit werden in den Erläuterungen übrigens 40 m bei stehendem Fahrzeug angegeben.
Gruß
"Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein."
Hier kann ich keinen Hinweis finden, dass man ein Kennzeichen nicht um einen kleinen Winkel knicken darf, wenn man die Bedingungen zur Sichtbarkeit einhält. Auch in den mir vorliegenden Erläuterungen und Kommentaren findet sich dazu kein Hinweis.
Als "ausreichende Entfernung" für die Lesbarkeit werden in den Erläuterungen übrigens 40 m bei stehendem Fahrzeug angegeben.
Gruß
Ralf