11.07.2013, 12:04
Zitat:Original von Ralf. P.
Meine (rein persönliche) Meinung zu dem Knick ist, dass dieser bereits durch die Form der Karosserie in diesem Bereich vorgegeben wird. Man sollte dies aufnehmen. Auch der Halter der C6 hatte bereits den Knick und ich kenne keinen, der die Biegung des Nummernschildes nicht hinbekommen hat.
Übrigens lieber Edgar, ich widerspreche dir ungern, aber:
Der § 60 der StVZO ist 2012 entfallen, dafür gibt es jetzt den § 10 FZV. Der Inhalt ist in (7) sinngemäß der gleiche. Jedoch steht hier wie dort nichts, dass da kein Knick sein darf. In den Erläuterungen zu § 10 (7) FZV steht außer dem Sichtbarkeitswinkel von 30° noch dazu noch:
"..... dass das amtliche Kennzeichen so zusammengesetzt und angebracht sein muss, dass es am Tag bei klarem Wetter auf eine Mindestentfernung von 40 m für einen Beobachter, der in Verlängerung der FzLängsachsesteht, lesbar sein muss, wenn das Fz stillsteht. ....."
Dies wiederum dürfte bei den kleinem Knickwinkel, um den es hier geht, gewährleistet sein. Ach bei einen Blick von 30° seitlich.
Gruß
Ralf völlig richtig, mein Fehler, der aber daran lag, daß es in §10 FZV genauso normiert ist, wie es in § 60 StVZO war.
Zitat:§ 10 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(7) .... Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
Zitat:§ 60 StVZO Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen
(2) .......... Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
Gruß
Edgar