04.04.2005, 18:09
hab mal selbst gegooglet.
hier nun ein guter link:https://66.102.9.104/search?q=cache:32vM...gung&hl=de
bzw. der relevante text:
Fabrikatbindungen bei PKW Reifen
Bei vielen Personenkraftwagen, insbesondere bei leistungsstarken und schnellen Modellen, ist neben der Reifengröße auch das jeweilige Fabrikat oder das Profil in den Fahrzeugpapieren eingetragen.
Mit der Einführung von europäischen Genehmigungen für Reifen ist in der entsprechenden EU-Richtlinie die Festlegung von Fabrikat- oder Profilbindungen nicht mehr vorgesehen. Dies bedeutet, daß die in den fahrzeugpapieren eingetragenen Reifenbindungen keine direkte Rechtsverbindlichkeit mehr besitzen und nur noch als Empfehlung gelten.
Das Bundesverkehrsministerium hat bekannt gegeben,
unter welchen Voraussetzungen von den eingetragenen Hersteller-Profilbindungen abgewichen werden kann: Die Bezeichnung der neuen Reifen (z.B. 195/65 R15 91V) muß vollständig mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren übereinstimmen. Die Reifen müssen Europa-Prüfzeichen tragen, z.B. (E1) oder (e1) Nur wenn diese Bedingungen eingehalten sind, gilt das Fahrzeug bezüglich der Bereifung als vorschriftsmäßig.
Fahrzeughalter und Fahrer
haben jedoch weiterhin eigenverantwortlich sicherzustellen, daß es bei Abweichungen von Reifenempfehlungen zu keiner Gefährdung (z.B. aufgrund unsicheren Fahrverhaltens oder nicht ausreichender Reifenfreigängigkeit.) oder zu keiner Unvorschriftsmäßigkeit (z.B. aufgrund nicht ausreichender Radabdeckung oder schleifender Reifen) kommen kann.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat mit Schreiben vom 16.02.2000 darauf hingewiesen, dass die bei verschiedenen Kraftfahrzeugen erfolgte Reifen-Fabrikations-Bindung von der Europäischen Kommission als unvereinbar mit der Richtlinie 92/93eg angesehen wir. Da die Richtlinie durch Verordnung vom 12.08.1997 (bgbi roem. 1, S. 2051) in nationales Recht umgesetzt wurde, sind bestehende Reifen-Fabrikations-Bindungen ab sofort rechtsunwirksam. Durch die Aufhebung der Reifen-Fabrikations-Bindung haben die im Fahrzeugschein ggf. enthaltenen Eintragungen keine direkte Rechtswirksamkeit mehr, sie sind nur noch als Empfehlung anzusehen. Das hat zur Folge, dass bei Fahrzeugkontrollen Angaben im Fahrzeugschein zum Reifenfabrikat nicht mehr Gegenstand der Überprüfung sind.
Doch es kommt noch besser
Auf Grund eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Kommission gegen die BRD hat das BMVBW das KBA angewiesen, mit Wirkung vom 01.03.2000 auf Eintragungen von Reifen-Fabrikatsbindungen bei Neufahrzeugen zu verzichten. Die vorhandenen Eintragungen bezüglich Fabrikatsbindung verlieren zum gleichen Termin ihre rechtliche Verbindlichkeit und sind nur noch als Empfehlungen zu betrachten.
Die Begründung der Europäischen Kommission:
Konsequente Anwendung der Reifenrichtlinie 92/23 EEC und damit u. a. Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Markt.
Der Geltungsbereich:
- alle PKW-Reifen, Transporter- und NFZ-Reifen
- alle Geschwindigkeitsbereiche einschließlich ZR
Die Konsequenzen für den Fahrzeughalter
Soweit ein bestimmtes Fabrikat durch Eintragung empfohlen wird, ist der Fahrzeughalter nicht mehr verpflichtet, die Empfehlung zu befolgen bzw. bei Abweichung ein Unbedenklichkeitsgutachten eines Sachverständigen einzuholen. Der Fahrzeughalter ist jedoch in jedem Fall verpflichtet sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges durch die Verwendung nicht empfohlener Reifen nicht beeinträchtigt wird. Verfügt der Fahrzeughalter nicht selbst über die dazu erforderlichen Kenntnisse, handelt er in der Regel fahrlässig, wenn er sich insoweit nicht fachkundig beraten lässt.
also: dunlops, hankooks & Co.: marsch marsch!!!
gruss
norman
hier nun ein guter link:https://66.102.9.104/search?q=cache:32vM...gung&hl=de
bzw. der relevante text:
Fabrikatbindungen bei PKW Reifen
Bei vielen Personenkraftwagen, insbesondere bei leistungsstarken und schnellen Modellen, ist neben der Reifengröße auch das jeweilige Fabrikat oder das Profil in den Fahrzeugpapieren eingetragen.
Mit der Einführung von europäischen Genehmigungen für Reifen ist in der entsprechenden EU-Richtlinie die Festlegung von Fabrikat- oder Profilbindungen nicht mehr vorgesehen. Dies bedeutet, daß die in den fahrzeugpapieren eingetragenen Reifenbindungen keine direkte Rechtsverbindlichkeit mehr besitzen und nur noch als Empfehlung gelten.
Das Bundesverkehrsministerium hat bekannt gegeben,
unter welchen Voraussetzungen von den eingetragenen Hersteller-Profilbindungen abgewichen werden kann: Die Bezeichnung der neuen Reifen (z.B. 195/65 R15 91V) muß vollständig mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren übereinstimmen. Die Reifen müssen Europa-Prüfzeichen tragen, z.B. (E1) oder (e1) Nur wenn diese Bedingungen eingehalten sind, gilt das Fahrzeug bezüglich der Bereifung als vorschriftsmäßig.
Fahrzeughalter und Fahrer
haben jedoch weiterhin eigenverantwortlich sicherzustellen, daß es bei Abweichungen von Reifenempfehlungen zu keiner Gefährdung (z.B. aufgrund unsicheren Fahrverhaltens oder nicht ausreichender Reifenfreigängigkeit.) oder zu keiner Unvorschriftsmäßigkeit (z.B. aufgrund nicht ausreichender Radabdeckung oder schleifender Reifen) kommen kann.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat mit Schreiben vom 16.02.2000 darauf hingewiesen, dass die bei verschiedenen Kraftfahrzeugen erfolgte Reifen-Fabrikations-Bindung von der Europäischen Kommission als unvereinbar mit der Richtlinie 92/93eg angesehen wir. Da die Richtlinie durch Verordnung vom 12.08.1997 (bgbi roem. 1, S. 2051) in nationales Recht umgesetzt wurde, sind bestehende Reifen-Fabrikations-Bindungen ab sofort rechtsunwirksam. Durch die Aufhebung der Reifen-Fabrikations-Bindung haben die im Fahrzeugschein ggf. enthaltenen Eintragungen keine direkte Rechtswirksamkeit mehr, sie sind nur noch als Empfehlung anzusehen. Das hat zur Folge, dass bei Fahrzeugkontrollen Angaben im Fahrzeugschein zum Reifenfabrikat nicht mehr Gegenstand der Überprüfung sind.
Doch es kommt noch besser
Auf Grund eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Kommission gegen die BRD hat das BMVBW das KBA angewiesen, mit Wirkung vom 01.03.2000 auf Eintragungen von Reifen-Fabrikatsbindungen bei Neufahrzeugen zu verzichten. Die vorhandenen Eintragungen bezüglich Fabrikatsbindung verlieren zum gleichen Termin ihre rechtliche Verbindlichkeit und sind nur noch als Empfehlungen zu betrachten.
Die Begründung der Europäischen Kommission:
Konsequente Anwendung der Reifenrichtlinie 92/23 EEC und damit u. a. Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Markt.
Der Geltungsbereich:
- alle PKW-Reifen, Transporter- und NFZ-Reifen
- alle Geschwindigkeitsbereiche einschließlich ZR
Die Konsequenzen für den Fahrzeughalter
Soweit ein bestimmtes Fabrikat durch Eintragung empfohlen wird, ist der Fahrzeughalter nicht mehr verpflichtet, die Empfehlung zu befolgen bzw. bei Abweichung ein Unbedenklichkeitsgutachten eines Sachverständigen einzuholen. Der Fahrzeughalter ist jedoch in jedem Fall verpflichtet sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges durch die Verwendung nicht empfohlener Reifen nicht beeinträchtigt wird. Verfügt der Fahrzeughalter nicht selbst über die dazu erforderlichen Kenntnisse, handelt er in der Regel fahrlässig, wenn er sich insoweit nicht fachkundig beraten lässt.
also: dunlops, hankooks & Co.: marsch marsch!!!
gruss
norman