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Moin
Die Zeit das eine 07er Nummer für Fahrzeuge ab 20 Jahre war ist lange vorbei.
07er werden nur noch an Fahrzeuge älter 30 Jahre mit H- Gutachten und gültiger HU neu zugeteilt
Thomas
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- C3 (1968-1982)
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Viele Fragezeichen machen, ändert die Sach- und Rechtslage nicht. Die Gerichte, beispielhaft hier das OLG Hamm, haben entschieden, dass bereits eine lediglich im Vorfeld eines Oldtimerverkaufs vom Verkäufer zugesagte „H-Zulassung“ Gegenstand des Kaufvertrags wird und den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigen kann, wenn das übergebene Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweise, obwohl der Zusatz „mit H-Kennzeichen“ nicht explizit im Kaufvertrag mit aufgenommen worden sei. Ein Käufer kann daher zu Recht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sich der Oldtimer bei der Übergabe nicht in einem Zustand befunden habe, der die Erteilung einer H-Zulassung gerechtfertigt hätte.
OLG Hamm, Urt. v. 24.9.2015 - 28 U 144/14 (juris)
Gruß
Edgar
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Es geht ja hier darum, wenn nach zwei Jahren beim nächsten TÜV das H-Kennzeichen weg sein sollte, bei der Übergabe wäre es ja zugeteilt.
Bei der Übergabe wäre das ja kein Problem, da schüttelt man den Kopf und fährt wieder nach Hause.
Gruß
JR
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
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Da aber, trotz der Richtlinien, verschiedene Prüfer vermutlich etwas anders handeln, kann es doch passieren, dass ein reales H Kennzeichen (also keine Gefälligkeit oder.ein blinder Prüfer) bei einem anderen Prüfer keins bekommt.
Ich denke da an die Sidepipes. Für den einen sind sie zeitgenössisch, der andere lehnt sie ab.
Oder ein Lack, der nicht original ist, aber ähnlich.
Oder einem nicht originalem Lenkrad etc.
Was ist denn in so einem Fall
Frank
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Du musst erst das H machen und dann solche zweifelhaften Sachen.
Für das H wird ja ein Gutachten mit Fotos erstellt, alles was da nicht passt ist voll auf den Prüfer rückführbar,
der kann sich da nicht mehr rausreden.
Bei einer HU gibt es keine Fotos, die Prüfer sind da lockerer. Denen kann auch keiner ans Zeug flicken, da kann
man immer sagen der Besitzer hat die Änderung nach der HU vorgenommen.
Geht bei Mängeln wie Durchrostung und lange verschlissenen Teilen natürlich nicht.
gruss,
zuendler
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Genau das meine ich! Erst H machen, dann das Auto nach eigenem Geschmack gestalten und dann nach 2 Jahren den richtigen blinden Prüfer finden
.
" Besser eine gesunde Verdorbenheit, als eine verdorbene Gesundheit."
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Wenn du so ein Auto dann an einen Ahnungslosen verkaufst und der dann gutgläubig bei einem straffen Prüfer vorfährt, kann es natürlich zu obiger Situation kommen.
gruss,
zuendler
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29.06.2024, 01:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.06.2024, 01:47 von Gelber Bengel.)
Der Käufer muss noch nicht mal ahnungslos sein. Du kaufst ein Auto, was ein H Kennzeichen hat, erhälst die entsprechenden Papiere dazu, gehst von bestimmten Unterhaltskosten aus und bekommst nach einer Zeit X , wenn Deine nächste HU fällig ist, die Nachricht, dass das alles hinfällig ist, weil diese Eigenschaft irgendwann mal wissentlich oder fahrlässig falsch beurteilt wurde. Deine Aufgabe wird es jetzt doch nicht sein, den Lump aus den letzten Jahren ausfindig zu machen, der damals den Blödsinn testiert hat, egal wieviel Prüfer zwischenzeitlich darüberweggesehen haben oder falsch ausgelegt haben. Möglicherweise wurde Dein Verkäufer schon genarrt und der davor auch. Als Beispiel dazu dient genauso die Zusicherung der Unfallfreiheit. Mein Verkäufer hat von seinem Verkäufer per Vertrag testiert unfallfrei gekauft, hatte während seines Besitzes keinen Unfall und bietet das Fahrzeug nach bestem Wissen und Gewissen unfallfrei an. Ich stelle irgendwann nach dem Kauf bei einer zufälligen Überprüfung fest, dass das Fahrzeug einen nennenswerten Schaden gehabt hat. An wen wende ich mich dann? Sicherlich nicht an die vielleicht 4 Vorbesitzer sondern an meinen Verkäufer, da eine von ihm zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt ist. Was mein Verkäufer danach dann macht, ist mir doch egal. Ich wandele den Kaufvertrag oder verlange eine Preisminderung dafür.
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Ich ordne das mal ein und fasse zusammen:
Der Staat misstraut dem automobilen Bürger und spricht ihm jegliche Sachkompetenz in Sachen Technik und Sicherheit bei Fahrzeugen ab. Deshalb verpflichtet der Staat den Bürger, in regelmäßigen Abständen eine monopolistisch (später oligopolistisch) organisierte und vom Staat eingesetzte Prüfinstitution zu nutzen. Der Sachverstand der Prüforganisation wird also vom Staat höher bewertet, als der des Autofahrers.
Kommt der automobile Bürger der Prüfverpflichtung nicht nach, wird er sanktioniert. Kommt er ihr nach und irgendwann ist eine der anderen drei Prüforganisationen - oder gar ein einzelner, anderer Mitarbeiter der gleichen Organisation! - anderer Meinung als eine/r der vorherigen, dann haftet für mögliche Versäumnisse der Vorprüfer ausschließlich der automobile Bürger, welcher sich staatstreu der Knute und dem Joch der Vorschriften seines Staates unterworfen hat. Er haftet also für Gegebenheiten, die er laut Staat gar nicht einschätzen kann, weil ihm der Sachverstand fehlt. Er haftet also für eine Verantwortung, die er auf Weisung des Staates abgeben musste. Gleichzeitig kann er nicht die Prüforganisation haftbar machen, maximal den gfls. verstorbenen, mittellosen oder nicht mehr auffindbaren Prüfer.
In einem Großteil möglicherweise auftretender Fälle ist also der automobile Bürger, der zwangsweise, aber in gutem Glauben den Auflagen des Staates nachkommt, in fünf- oder gar sechstelliger Summe vermögensgefährdet. Nicht nur scheint er schadenersatzpflichtig ggü. einem oder mehreren Käufer(n) seines Fahrzeugs (inkl. des gfls. erzielten Zwischengewinns bei mehreren Verkäufen, gfls. über Jahre und Jahrzehnte), er haftet auch für möglicherweise zu Unrecht gewährte Steuervorteile ggü. dem Staat, welcher ihm überhaupt erst auferlegt hat, zu einer der vorgeschriebenen Prüforganisationen zu gehen, deren Einschätzungen und Ergebnise ebenjener Staat im Schadenfall aber nicht mehr anerkennt.
Hinzu kommt, daß das fragliche Fahrzeug nicht, nicht mehr oder erst nach Umbauten in nicht einschätzbarer Größenordnung und erneuter "Abnahme" ebenjener Prüforganisationen wieder in Verkehr gebracht werden darf, deren Urteil und Testate offenbar nichts wert bzw. regelmäßig anfechtbar sind. Gleichzeitig wird es Fahrzeuge geben, welche trotz intensiver Vorabgespräche mit dem Prüfer und dem Befolgen aller gemachten, hoch kostenintensiven Auflagen für die Erstabnahme nie mehr in Verkehr kommen dürften, weil neue Vorgaben, z.B. Emissionswerte, nicht erreicht werden können. Mir kommen da auch, aber nicht nur, Motorumbauten oder Einzelstücke z.B. auf Corvettebasis gewerblicher oder privater Erbauer in den Sinn.
Derartige Fälle scheinen mir in obiger Konstellation ein Fall für den BGH.
Gruß, Alex
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(29.06.2024, 00:35)zuendler schrieb: Wenn du so ein Auto dann an einen Ahnungslosen verkaufst und der dann gutgläubig bei einem straffen Prüfer vorfährt, kann es natürlich zu obiger Situation kommen.
Es ging mir nicht ums verkaufen, sondern ums selber fahren. Vor dem Verkauf sollte natürlich alles "rückgebaut" werden.
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