Rückleuchten für Deutsche Zulassung
#31
Sind keine Standlichter, leuchten nur zur Seite. Und jeder LKW hat davon etliche gelbe an der Seite, "geht nicht" klingt irgendwie unwahrscheinlich.
Viele Grüße, Martin

18436572
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#32
Gelbe Seitmarker sind ohne Probleme, wenn du hinten die in gelb einbauen würdest, bist du auch save. Bei Fahrzeugen über 6 Meter sind die sogar vorgeschrieben. Das Problem ist das ein Fahrzeug seitlich und nach vorne keine Roten Lichter haben darf.
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#33
@Wing Mike
Hast du auch eine 72er???
Der Kabelbaum sieht bei meiner auch sehr original aus...
Hallo-gruen Gruß Bernd
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#34
Ey, ehrlich, soviel Sülze von erfahrenen Corvette-Fahrern? Eine Corvette ist weder ein LKW noch über 6m lang, also was soll der Vergleich?  

Martin, ich habe nicht geschrieben "geht nicht" sondern "darf nicht". Kleiner aber feiner Unterschied. Ausnahmsweise will ich es auch mal nachprüfbar belegen:


Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
(1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1 000 mm – müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind zwei zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muss weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muss eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.
(2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler angebracht sein. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers entfernt sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Begrenzungsleuchten höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 2 100 mm. Bei den vorderen Rückstrahlern darf der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm.
(4) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden Längsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein.


Ich lasse mich aber gerne eines Besseren beleheren. Dann bitte mit nachprüfbaren Quellen, die Diskussionen mit den Graukitteln standhalten.
Gruß, Alex


Forced Induction Owner´s Club: 602 PS, 688 nm

[Bild: 42645267ea.jpg]
[Bild: 42645268ql.jpg]
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#35
Alex, Begrenzungsleuchten sind vorne und hinten - vulgo bekannt als "Standlicht". Da hast Du recht - vorne muß es weiß sein, hinten rot.

Für die vorderen Sidemarker in gelb dürfte §53a Abs. 6 zutreffen: Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m – ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, landoder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, – müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein.
Abs. 6 sagt, daß das ab 6 m aktive Leuchte sein MÜSSEN. Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß solche Leuchten für kürzere Fahrzeuge nicht verboten sein können.

Zu den hinteren roten Sidemarkern hab ich nix gefunden auf die Schnelle, da verweise ich mal auf einen Vor-Post, in dem vom geringen Abstand zu den Rücklichtern die Rede war.
Viele Grüße, Martin

18436572
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#36
Hallo zusammen,
 
Kurzer Bericht aus der Praxis:
Ich war vor kurzem für die 21er Vollabnahme meiner 78er beim TÜV. Die. Sidemarker dürfen -laut Prüfstellenleiter-  vorne u. hinten gelb leuchten. Ich musste bei den hinteren die Birnen herausnehmen, weil die eben nicht gelb leuchten, sonst wäre das kein Problem gewesen. Der Leiter der Prüfstelle sagte mir noch dazu, dass ihm keine neueren PKW`s mit Seitenmarkierungsleuchten außer Volvo-Modellen bekannt sind.

Grüße aus Köln
Chris
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#37
(05.12.2019, 23:35)Bernd Köster schrieb: @Wing Mike
Hast du auch eine 72er???
Der Kabelbaum sieht bei meiner auch sehr original aus...

@ Bernd Köster
Ich habe, wie in meinem Avatar zu lesen, eine aus dem Baujahr 1971.
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