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Gurte nachrüsten C3 71 convertible ? Bitte Info - Druckversion

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- Black Fighter - 23.08.2004

Zitat:Wie "Allt oder Jung" bist Du eigentlich....
Nach StVO ist ganz klar geregelt: Wenn Sicherheitsgurte vorhanden sind, ist Anschnallen
Pflicht!

Zitat:in Deinen Papieren steht wahrscheinlich drin, dass die Prüfung der Gurte nach
77/541/EWG nicht nachgewiesen ist und deshalb eine Ausnahmegenehmigung
erforderlich ist.
Die Gurte müssen drin sein, und anschallen musst Du Dich auch.

Was habt Ihr denn an dem Satz "Sicherheitsgurte nicht nachgewiesen" nicht verstanden,
kein Blaulicht der mich bis jetzt angehalten hat, hat nach dem lesen dieses Eintrages noch
irgendwas gesagt, denn eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 STVZO setzt auch das
außer Kraft, deswegen heißt das ja auch so?

@ Wilfried,
da hast du natürlich Recht, aber wenn man es mal vergisst, bei der Fahrt zum
Bäcker z.B., dann ist das einfach billiger.

Gruß
Sandro


- Frank the Judge - 23.08.2004

Zitat:Meine Vette hat auch ohne Gurte den begehrten TÜV-Stempel erhalten.
Zitat:wie war das möglich?
Zitat:Keine Ahnung...
Die Pflicht, Gurte einzubauen, besteht in Deutschland bei Fahrzeugen erst nach der Erstzulassung 01.01.74. Deswegen fragt der TÜV bei Hubsis Auto nicht nach den Sicherheitsgurten.
Grüße


- schlafmützerl - 23.08.2004

@ frank D

irgendwie verwirrt dein kommentar nun alles.
einmal heissts: ab BJ 70 (EZ 74 dürfte bei diesem BJ nicht/kaum möglich sein....)
und nun EZ 74? Augenrollen besoffen


- Frank the Judge - 23.08.2004

Danke für den Hinweis. Habe noch mal nachgeschaut anstatt einfach so drauf los zu schreiben.

01.04.70 ist der Stichtag der Gurteinbaupflicht. In so weit ist das bei Hubsis Auto doch schon erstaunlich.
Das Gesetz schreibt hier übrigens "Erstzulassung", nicht "Baujahr".

Grüße


- hubsi - 23.08.2004

Schade, ich hatte schon auf eine Erklärung gehofft.
Als EZ ist 01.01.72 angegeben.
Egal, es kommen auf jeden Fall Gurte rein.


Anschnallpflicht - STRUPPI - 23.08.2004

@Black Fighter:
Egal was wo steht, wenn Sicherheitsgurte eingebaut sind besteht Anschnallpflicht!
DIESES IST GESETZ Yeeah!

Möchtest Du Dich nicht Anschnallen und es sind bei Deinem Fahrzeug keine Gurte Vorgeschrieben, so musst Du diese Ausbauen und dann die vorhandenen "Einbaumöglichkeit" entfehrnen. Der Wiedereinbau muss danach unmöglich sein.
Wird nach einem Unfall nachgewiesen, das Du Gurte hattest oder das eine Einbaumöglichkeit vorhanden war oder ist, verlischt der Versicherungsschutz, Du begehst eine OW, bekommst eine Anzeige und PUNKTE!

Ich kenne diese Situation von meinem "alten" AMI-Wohnmobil:
Im Wohnbereich: Keine Gurte Eingetragen, keine Gurte vorhanden, aber die Einbaulaschen waren noch vorhanden.
Also habe ich mich um die Gesetzeslage gekümmert und siehe da:
Wie schon hier geschrieben!

Grüsse von OSC-Canibalisten STRUPPI


- Black Fighter - 23.08.2004

@ Struppi,
wenn in deinen Papieren eine Ausnahmegenehmigung z.B.wie in meinem Fall für die
Kennzeichen § 60 Absatz 5: "Aus.GEN. V. LRA Löbau-Zittau erteilt" steht, dann
entspricht das dem § 70 Absatz 1:

die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für
bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch
in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern
auch von den Vorschriften des § 18 Abs. 1, des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und
60 Abs. 5

Wie du siehst darf das Landratsamt nicht die Ausnahmegen. für den § 35a (Sitze,
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder) erteilen.

Dies steht dann wie bei mir als z.B. Aus. GEN. PAR.70 STVZO DURCH DIE REG. V.
OBERBAYERN
AM 26.07.1984 UNT.AZ...erteilt, dies entspricht dem § 70 Absatz
2:

die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach
Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten
Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller

Damit darf die Landesregierung für Alle in der STVZO aufgefürten Vorschriften eine
Ausnahmegen. erteilen, es sei denn sie fallen ins Allgemeine, dann regeln das die Absätze
3 - 5.

Gruß
Sandro


Anschnallpflicht - STRUPPI - 23.08.2004

@Black Fighter:
Hi Sandro, da beist keine Maus den Faden ab.
Wenn Gurte verbaut wurden, egal welches Baujahr (wir gehen von Sicherheitsgurten entsprechend der StVZO aus) muss hiervon gebrauch gemacht werden.
DAS IST GESETZ!

Ausnahmegenemigung kann entsprechend dem §46 der StVO Erteilt werden (Kostet je nach Jahresstaffelung der Befreihungsdauer, Behinderte brauchen hierfür nichts Bezahlen).

Es wird bei Zustimmung (Vorraussetzungen sind gegeben) der §21a der StVO durch den § 46 (Anschnallpflicht-Befreihung) ersetzt!

Und nur mit diesem Dokument (mit Amtssiegel), welches immer mitzuführen und ohne Aufforderung den Behörden zu zeigen ist, darfst Du "Nicht Angeschnallt" fahren.

Damit wir nicht aneinander vorbei Schreiben, es geht hier um Fahrzeuge, in denen Sicherheitsgurte eingebaut wurden.

PS.
In dem KFZ-Brief von meinen Wohnmobil war extra das nichtvorhandensein der Sicherheitsgurte in Wohnbereich eingetragen. Ich musste mich um die Rechtslage kümmern, da dieses Wohnmobil vermietet wurde.

Wer glaubt es könne ohne angelegte Sicherheitsgurte bei einem alten Fahrzeug gefahren werden, soll es doch tun. Aber hinterher nicht Jammern.
Bei Personenschaden gibt es vor dem Gericht eine nette Belehrung.

Die Ausschlussklausel (Wenn Paragrafen sich Wiedersprechen oder Aufheben) gilt dann nicht mehr!
Darum Sondergenemigung "nur mit Dokument"!

Gruss

OSC-Canibalist STRUPPI


- Nero - 23.08.2004

Zitat:Was habt Ihr denn an dem Satz "Sicherheitsgurte nicht nachgewiesen" nicht verstanden,
ich vermute nur, dass das nicht der vollständige Eintrag ist.


- Black Fighter - 24.08.2004

Zitat:ich vermute nur, dass das nicht der vollständige Eintrag ist.

[IMG]/userfiles/Black Fighter/Fotos/schein seite 1.bmp[/IMG]
[IMG]/userfiles/Black Fighter/Fotos/schein seite 2.bmp[/IMG]

Wie du siehst, steht da nicht mehr.

Gruß
Sandro