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Hallo,
ich habe mal eine Frage an die Abrechnungsexperten unter Euch.
Ich verlasse Ende des Monats meinen derzeitigen Arbeitgeber um bei einer neuen Firma an zu fangen.
Jetzt habe ich noch Resturlaub (auch aus dem letzten Jahr) den mir mein Arbeitgeber gern auszahlen möchte. Soweit OK.
Jetzt habe ich mal geschaut wie das überhaupt berechnet wird und bin dabei über einen Punkt gestolpert den man in diversen IHK Merkblättern finden kann.
Für die Berechnung wird dabei der Gesamtarbeitsverdienst in 13 Wochen ermittelt.
Dieser setzt sich laut Merkblatt aus dem Arbeitsentgelt und den Zulagen die in Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen zusammen.
Auf meiner Gehaltsabrechnung stehen zwei Positionen.
1. Gehalt-fix und 2. Gehalt-variabel.
Gehalt-variabel ist eine zusätzliche Sache, die ich für jeden Tag den ich vor Ort bei einem bestimmten Kunden bin bekomme. Das jetzt seit fast zwei Jahren.
Wird dieses Gehalt-Variabel mit in den Gesamtarbeitsverdienst einbezogen?
Der Rest der Berechnung ist mir soweit klar.
Danke und Gruß
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Nach §11 Abs.1 S1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen. Das Einzige was nicht in die Berechnung einfließt, sind für Überstunden geleistete Zahlungen. Bei Verdiensterhöhungen innerhalb dieser Zeit ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit etc. werden übrigens außer Acht gelassen.
Daher würde ich sagen: Gehalt variabel wird mit einbezogen, bin mir aber nicht sicher...ich würde einen Anwalt anrufen...
LG, Fabi
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Die Berechnung des Abgeltungsanspruchs richtet sich nach der Berechnung des Urlaubentgelts, was jedoch nicht mit dem Urlaubsgeld zu verwechseln ist.
1. Umfang
Nach § 11 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der
Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten hat. Daher muss zunächst der
Gesamtarbeitsverdienst für diesen Zeitraum ermittelt werden.
Der Gesamtarbeitsverdienst ergibt sich aus dem Arbeitsentgelt und den Zulagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen.
Hierzu gehören unter anderem Schicht-, Gefahren-, Auslands-, Bereitschaftsdienst- und Schmutzzulagen.
Hingegen werden angefallene Überstundenvergütungen, Spesen, Fahrgeld und einmalige Leistungen wie Weihnachtsgratifikationen und Treueprämien nicht in die Berechnung einbezogen.
Krankheitstage und gesetzliche Feiertage fließen bei der Verdienstberechnung mit ein und werden hierbei nicht abgezogen. Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnisse, welche im Berechnungszeitraum eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur (vor allem einzelvertragliche und tarifvertragliche Lohn und Gehaltserhöhungen ), die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist die Berechnung so vorzunehmen, als sei die Verdiensterhöhung mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.
Bei Freischichtmodellen bleiben die in den Berechnungszeitraum fallenden Freischichttage unberücksichtigt, weil diese keine Arbeitstage sind.
2. Berechnung
Der errechnete Gesamtarbeitsverdienst ist dann mit der Anzahl der genommenen Urlaubstage zu multiplizieren und dann durch die Anzahl der Arbeitstage zu dividieren. Bei einer 5 Tage Woche ist der Divisor 65 und bei einer 6 Tage Woche 78.
Berechnungsformel des Urlaubsentgelts:
Gesamtarbeitsverdienst in 13 Wochen
x Urlaubstage = Urlaubsentgelt
65 Arbeitstage (5 Tage x 13 Wochen)
Gruß Edgar
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Ich danke vielmals.
Warten wir mal ab was da kommt. Ich wollte nur Informiert sein, wenn ich die Abrechnung kontrollieren muß.