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04.06.2023, 13:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.06.2023, 14:17 von Gelber Bengel.)
Das sollte im Home of Mercedes-Land ja nicht so schwierig sein zumal es seitens des Herstellers schon länger eine solche Prüfungsinstanz gibt. Wenn das nicht sowieso durch das LKA vorher schon betrieben wurde.
Wichtig auch, wie umfangreich und belastbar die Informationen des jetzt ehemaligen Mitarbeiters sind.
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Na ja, die Sache muss neben dem LKA auch noch von einem Richter geprüft worden sein, der den Durchsuchungsbeschluss erlassen hat.
Eine Durchsuchung beim Beschuldigten setzt nach § 102 StPO voraus, daß bereits ein konkreter Anfangsverdacht besteht und darüber hinaus die Möglichkeit besteht, dass man bei der Durchsuchung Beweismittel oder den Täter findet. Jedoch habe ich in den letzten 30 Jahren auch rechtswidrige Durchsuchungsbeschlüsse gesehen. Warten wir es ab. Zunächst gilt die Unschuldsvermutung.
Gruß
Edgar
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04.06.2023, 17:21
lustig..die hässlichen alten gurken.....und gefälscht werden sie auch noch...spricht wohl noch viiel mehr für einen Neuwagen
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bulli, das ist erst Dein zweites Posting in diesem Forum - das erste wurde bereits gelöscht.
Kannst Du auch was sinnvolles beitragen?
Grüße
Thomas
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Vielleicht verwechselt er die Antworten beim Versenden nur mit seinem Stammforum von den Bobbycar Freunden. 🥳
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Es ist sehr richtig, was Edgar sagt, allerdings möchte ich aus der Sicht der Rechtsmittelinstanz etwas anmerken: Die Schwelle des Tatverdachts für einen Durchsuchungsbeschluss beim Beschuldigten ist derart niedrig, dass man außer bei offenkundiger Willkür selten in Probleme läuft. Die Praxis der Gerichte, für den Anfangsverdacht die kriminalistische Erfahrung genügen zu lassen, die die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat letztlich aufzeigt, ist wiederholt vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden.
Genügen für den Anfangsverdacht kann bereits eine anonyme Anzeige, wobei da der Hinweis eine gewisse Qualität erreichen muss (so das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2016). Fußt der Tatverdacht auf der Vernehmung (!) eines ehemaligen Mitarbeiters, so dürfte dies nicht zu beanstanden sein.
Was ich sagen will: Bei einer Durchsuchung zum Zwecke der Beschlagnahme von Beweismitteln handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme. Nicht mehr und nicht weniger. Über 3/4 der Ermittlungsverfahren werden später von der Staatsanwaltschaft eingestellt, zum Teil weil die Ermittlungen den Tatverdacht nicht erhärten konnten, zum Teil weil die Schuld so gering war, dass desshalb (teils mit Auflage) eingestellt wurde. Man sollte hier zunächst den Gang der Ermittlungen abwarten, bevor wir uns in das Reich der Spekulation begeben.
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04.06.2023, 22:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.06.2023, 22:29 von Gelber Bengel.)
Genauso! Wenn man bedenkt, wieviele steuerrechtliche Untersuchungen aufgrund von anonymen Beschuldigungen enttäuschter Lieben, Eifersucht, u.ä. gestartet werden und schlussendlich häufig haltlos bleiben, kann ich mir vorstellen, dass das auch in anderen Bereichen durch Racheakte von Zurückgewiesenen initiiert werden kann. Abwarten und ein 🍺trinken.
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(04.06.2023, 21:53)GFoL schrieb: Es ist sehr richtig, was Edgar sagt, allerdings möchte ich aus der Sicht der Rechtsmittelinstanz etwas anmerken: Die Schwelle des Tatverdachts für einen Durchsuchungsbeschluss beim Beschuldigten ist derart niedrig, dass man außer bei offenkundiger Willkür selten in Probleme läuft. Die Praxis der Gerichte, für den Anfangsverdacht die kriminalistische Erfahrung genügen zu lassen, die die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat letztlich aufzeigt, ist wiederholt vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden.
Genügen für den Anfangsverdacht kann bereits eine anonyme Anzeige, wobei da der Hinweis eine gewisse Qualität erreichen muss (so das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2016). Fußt der Tatverdacht auf der Vernehmung (!) eines ehemaligen Mitarbeiters, so dürfte dies nicht zu beanstanden sein.
Was ich sagen will: Bei einer Durchsuchung zum Zwecke der Beschlagnahme von Beweismitteln handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme. Nicht mehr und nicht weniger. Über 3/4 der Ermittlungsverfahren werden später von der Staatsanwaltschaft eingestellt, zum Teil weil die Ermittlungen den Tatverdacht nicht erhärten konnten, zum Teil weil die Schuld so gering war, dass desshalb (teils mit Auflage) eingestellt wurde. Man sollte hier zunächst den Gang der Ermittlungen abwarten, bevor wir uns in das Reich der Spekulation begeben.
Ja, alles richtig was Du schreibst und im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, aber die Rufschädigung für einen unschuldig Beschuldigten, der dann spektakulär auf Seite 1 der Zeitung durch die Presse gezogen wird, ist immens und ein bleibender. Da nützt auch die Mitteilung, daß das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist, üblicherweise auf Seite 10 unten rechts, nichts mehr. In der Öffentlichkeit bleibt der Satz, wo Rauch ist, wird auch Feuer gewesen sein.
Gruß
Edgar
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05.06.2023, 09:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.06.2023, 09:54 von Gelber Bengel.)
Die Brandmarkung in Verbindung mit der "Qualität" vieler heutiger Medien und deren Kommentatoren ist dauerhaft durch nichts mehr zu korrigieren. Da stimme ich vollends zu. Oder wie es leider häufig richtigerweise heißt: In der Presse ist der Schritt vom Falschparker zum Serienmörder nur ein kleiner. Und wie Edgar schon schrieb, findet die Aufklärung im Falle einer Falschbeschuldigung nie in dem Umfang statt wie die auflagenträchtige Anklage. Wenn dann noch die Information einer bevorstehenden Razzia vor deren Beginn an die Öffentlichkeit getragen wird, ist die Sau ja schon durch's Dorf getrieben worden.
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Als selbstständiger Unternehmer kann ich förmlich mitfühlen, wie heftig sowas sein muss (sofern die Anschuldigungen wirklich haltlos sind).
Der Image-Schaden ist irreparabel.
Ich würde mir wünschen, dass die Aufklärungen solcher Fälle eine ähnliche Medien-Beachtung finden (egal, wie der Ausgang ist).
Vette Grüße,
Bastian
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