10.05.2010, 21:18
Hi Moose,
da der Text doch schon ein bisschen lang ist, nehme ich vereinzelnte Zitate als Bezug zu meinen Antworten.
Zitat
"Jetzt aber zu meinem Kommentar: Nicht verboten, aber auch nicht erlaubt: Wer erlaubt denn die Nutzung oder stellt die erworbene Fähigkeit fest? Als erstes der behandelnde Arzt. (Hatte ich erwähnt, dass ich vor der Zahnmedizin auch Medizin studiert habe...?) Diese Erlaubnis ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu bekommen."
In Deutschland ist alles Erlaubt, was nicht verboten ist.
Nicht der "behandelnde Arzt" bestimmt, ob die Fähigkeit vorhanden ist.
Der behandelnde Arzt kann aber bei zweifeln an der Fähigkeit die nächste Instanz informierern.
Du weist nicht genau, worüber du schreibst.
Ich lebe diese Situation.
Die Auszüge des § 315 c StGB sind nicht zutreffend und daher falsch.
Zitat von Dir:
"Des weiteren gibt es noch die Norm § 2 FeV :
Abs. 1 : Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen."
Wenn Du (noch) nicht weis, wo explizit aufgezählt wurde, welche Gliedmassen/Extremitäten in welchem Umfang in die genannte Kategorie fallen...
Wenn ein gehörloser allein ein Kraftfahrzeug führt, welches er bei entsprechender Fahrerlaubniss darf (Bekannter von mir), wird Ihm empfolen, das entsprechende Merkzeichen und Gehörlosen-Symbol links unten an der Windschutzscheibe und gleich hinter der Fahrertür an der Seitenscheibe, jeweils sehr gut sichtbar, zu befestigen.
Dabei geht es nur um Verkehrskontrollen, damit die Überwachungsorgane wissen, warum der Kontrollierte eventuell "anders reagiert, als Erwartet".
Noch einmal:
Das "Anbringen geeignetter Einrichtungen" ist in die Kraftfahrzeugpapiere einzutragen (StVZO), sowie jeder Erweiterung/Änderung am Fahrzeug, welche von der hergestellten Standardausführung des Herstellers abweicht und keine eintragungsfreie Betriebserlaubniss für diese "Änderung" vorliegt.
Wer beidfüssig die Kraftfahrzeug-Pedalerie bei Automatikgetriebe bedienen kann, braucht keine Hilfsmittel.
Wer einfüssig, egal ob mit linken, oder mit rechtem Fuss, die Kraftfahrzeug-Pedalerie bei Automatikgetriebe bedienen kann, braucht keine Hilfsmittel.
Es ist festgelegt, was wann zu erfolgen hat, wenn bestimmte Abläufe im Strassenverkehr (und täglichem Leben) nicht mehr sicher gestellt sind.
Unabhängig von einer eventuellen Fahrzeugführung.
Braucht jemand "Begleitung", ist dieses in den Papieren eingetragen.
Es ist müssig, sich darüber auszulassen.
Jede "vernünftige" Versicherung kennt seinen Versicherungsnehmer, sowie die gesetzlichen Bestimmungen und Regeln.
Behinderte Mitmenschen sind besonders günstig Kraftfahrzeugversichert, da diese sehr viel rücksichtvoller und vorsichtiger im Strassenverkehr unterwegs sind.
Bitte noch einmal:
Glauben ist hier fehl am Platz.
Es gibt dafür zu viele "bewegungseingeschränkte Corvettefahrer" unter uns, welche eventuell durch die falschen Vermutungen verunsichert werden.
Deine Zusammenfassung ist in der dargeschriebenen Form falsch.
schupppe, das wird schon werden...das geht tausenden so...und: Es ist ja nur vorüber gehend
Zaphod, was Du schreibst ("Das wäre meine nächste Frage gewesen - wenn Du quer durch die Kurve driftest, nicht vom Gas gehen kannst, aber trotzdem kurz bremsen mußt, wie machst Du das dann?") ist so einfach falsch...
Kurven-Driften machen nur bestimmte Menschen im öffentlichem Strassenverkehr..
Solche sind schon "von Haus aus Gefährlich"..
Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
da der Text doch schon ein bisschen lang ist, nehme ich vereinzelnte Zitate als Bezug zu meinen Antworten.
Zitat
"Jetzt aber zu meinem Kommentar: Nicht verboten, aber auch nicht erlaubt: Wer erlaubt denn die Nutzung oder stellt die erworbene Fähigkeit fest? Als erstes der behandelnde Arzt. (Hatte ich erwähnt, dass ich vor der Zahnmedizin auch Medizin studiert habe...?) Diese Erlaubnis ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu bekommen."
In Deutschland ist alles Erlaubt, was nicht verboten ist.
Nicht der "behandelnde Arzt" bestimmt, ob die Fähigkeit vorhanden ist.
Der behandelnde Arzt kann aber bei zweifeln an der Fähigkeit die nächste Instanz informierern.
Du weist nicht genau, worüber du schreibst.
Ich lebe diese Situation.
Die Auszüge des § 315 c StGB sind nicht zutreffend und daher falsch.
Zitat von Dir:
"Des weiteren gibt es noch die Norm § 2 FeV :
Abs. 1 : Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen."
Wenn Du (noch) nicht weis, wo explizit aufgezählt wurde, welche Gliedmassen/Extremitäten in welchem Umfang in die genannte Kategorie fallen...
Wenn ein gehörloser allein ein Kraftfahrzeug führt, welches er bei entsprechender Fahrerlaubniss darf (Bekannter von mir), wird Ihm empfolen, das entsprechende Merkzeichen und Gehörlosen-Symbol links unten an der Windschutzscheibe und gleich hinter der Fahrertür an der Seitenscheibe, jeweils sehr gut sichtbar, zu befestigen.
Dabei geht es nur um Verkehrskontrollen, damit die Überwachungsorgane wissen, warum der Kontrollierte eventuell "anders reagiert, als Erwartet".
Noch einmal:
Das "Anbringen geeignetter Einrichtungen" ist in die Kraftfahrzeugpapiere einzutragen (StVZO), sowie jeder Erweiterung/Änderung am Fahrzeug, welche von der hergestellten Standardausführung des Herstellers abweicht und keine eintragungsfreie Betriebserlaubniss für diese "Änderung" vorliegt.
Wer beidfüssig die Kraftfahrzeug-Pedalerie bei Automatikgetriebe bedienen kann, braucht keine Hilfsmittel.
Wer einfüssig, egal ob mit linken, oder mit rechtem Fuss, die Kraftfahrzeug-Pedalerie bei Automatikgetriebe bedienen kann, braucht keine Hilfsmittel.
Es ist festgelegt, was wann zu erfolgen hat, wenn bestimmte Abläufe im Strassenverkehr (und täglichem Leben) nicht mehr sicher gestellt sind.
Unabhängig von einer eventuellen Fahrzeugführung.
Braucht jemand "Begleitung", ist dieses in den Papieren eingetragen.
Es ist müssig, sich darüber auszulassen.
Jede "vernünftige" Versicherung kennt seinen Versicherungsnehmer, sowie die gesetzlichen Bestimmungen und Regeln.
Behinderte Mitmenschen sind besonders günstig Kraftfahrzeugversichert, da diese sehr viel rücksichtvoller und vorsichtiger im Strassenverkehr unterwegs sind.
Bitte noch einmal:
Glauben ist hier fehl am Platz.
Es gibt dafür zu viele "bewegungseingeschränkte Corvettefahrer" unter uns, welche eventuell durch die falschen Vermutungen verunsichert werden.
Deine Zusammenfassung ist in der dargeschriebenen Form falsch.
schupppe, das wird schon werden...das geht tausenden so...und: Es ist ja nur vorüber gehend
Zaphod, was Du schreibst ("Das wäre meine nächste Frage gewesen - wenn Du quer durch die Kurve driftest, nicht vom Gas gehen kannst, aber trotzdem kurz bremsen mußt, wie machst Du das dann?") ist so einfach falsch...
Kurven-Driften machen nur bestimmte Menschen im öffentlichem Strassenverkehr..
Solche sind schon "von Haus aus Gefährlich"..
Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI