11.04.2003, 18:41
Hallo Leute,
nachdem jetzt einiges durcheinander ging, möchte ich mal wieder etwas Ordnung schaffen.
1.LKW
Die "Dienstwagenbesteuerung" basiert auf der Annahme, dass die private Nutzung eine Entnahme darstellt. In § 6 Abs.1 Nr.4 EStG ist geregelt, wie diese Entnahme zu bewerten ist. Eine Entnahme liegt bei jeder Nutzung vor, die betriebsfremden Zwecken dient. Deshalb spricht das Gesetz auch nur von Kraftfahrzeug und nicht von PKW. Die Anschaffung eines netten PickUps hilft also auch nicht. Sollte dem FA die Privatnutzung eines PickUp nicht mitgeteilt werden und auch nicht auffallen, weil das Fahrzeug als LKW angemeldet ist, liegt mE eine Steuerhinterziehung vor.
2.Oldtimer
Die Formulierung zur 1% Regelung nennt den inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Für Oldtimer gibt es keine Sonderregelung. Das Problem besteht im konkreten Einzelfall natürlich in der Bestimmung des inländischen Listenpreises, da für unsere Schätzchen im Regelfall ein solcher Listenpreis nicht existiert. Bei alten MB´s sollte der Listenpreis allerdings keine Hürde sein.
Ich würde bei Problemen mit Oldtimern derzeit in jedem Fall vor das FG ziehen. Der letzte Schmidt (Standardkommentar zum EStG) geht auch ausdrücklich davon aus, dass die Regel ohne Einschränkung auf Oldtimer anzuwenden ist.
Ich gehe davon aus, dass bei ganz besonderen Fahrzeugen das FA mit dem Umfang der betrieblichen Nutzung kontern wird. Das Fahrzeug muß nämlich wenigstens mehr als 10% betrieblich genutzt werden. Bei reinen Show-Fahrzeugen dürfte ein Nachweis der 10% wohl nicht gelingen, es sei denn man arbeitet in der Branche und die Show selbst ist betriebliche Nutzung. Bei Fahrzeugen, die regelmäßig bewegt werden (nicht rote Nummer) sollte man einfach öfter mal beim FA vorfahren, z.B.bei Ablieferung der monatlichen UStVA. Wenn man die Hookers bei dieser Gelegenheit richtig krachen läßt, wird sich der Finanzbeamte schon daran erinnern. Da rote Kennzeichen gerade nicht für betriebliche Fahrten genutzt werden dürfen, geht das Modell bei einem solchen Kennzeichen natürlich in die Hose.
Tschüß
Matthias
nachdem jetzt einiges durcheinander ging, möchte ich mal wieder etwas Ordnung schaffen.
1.LKW
Die "Dienstwagenbesteuerung" basiert auf der Annahme, dass die private Nutzung eine Entnahme darstellt. In § 6 Abs.1 Nr.4 EStG ist geregelt, wie diese Entnahme zu bewerten ist. Eine Entnahme liegt bei jeder Nutzung vor, die betriebsfremden Zwecken dient. Deshalb spricht das Gesetz auch nur von Kraftfahrzeug und nicht von PKW. Die Anschaffung eines netten PickUps hilft also auch nicht. Sollte dem FA die Privatnutzung eines PickUp nicht mitgeteilt werden und auch nicht auffallen, weil das Fahrzeug als LKW angemeldet ist, liegt mE eine Steuerhinterziehung vor.
2.Oldtimer
Die Formulierung zur 1% Regelung nennt den inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Für Oldtimer gibt es keine Sonderregelung. Das Problem besteht im konkreten Einzelfall natürlich in der Bestimmung des inländischen Listenpreises, da für unsere Schätzchen im Regelfall ein solcher Listenpreis nicht existiert. Bei alten MB´s sollte der Listenpreis allerdings keine Hürde sein.
Ich würde bei Problemen mit Oldtimern derzeit in jedem Fall vor das FG ziehen. Der letzte Schmidt (Standardkommentar zum EStG) geht auch ausdrücklich davon aus, dass die Regel ohne Einschränkung auf Oldtimer anzuwenden ist.
Ich gehe davon aus, dass bei ganz besonderen Fahrzeugen das FA mit dem Umfang der betrieblichen Nutzung kontern wird. Das Fahrzeug muß nämlich wenigstens mehr als 10% betrieblich genutzt werden. Bei reinen Show-Fahrzeugen dürfte ein Nachweis der 10% wohl nicht gelingen, es sei denn man arbeitet in der Branche und die Show selbst ist betriebliche Nutzung. Bei Fahrzeugen, die regelmäßig bewegt werden (nicht rote Nummer) sollte man einfach öfter mal beim FA vorfahren, z.B.bei Ablieferung der monatlichen UStVA. Wenn man die Hookers bei dieser Gelegenheit richtig krachen läßt, wird sich der Finanzbeamte schon daran erinnern. Da rote Kennzeichen gerade nicht für betriebliche Fahrten genutzt werden dürfen, geht das Modell bei einem solchen Kennzeichen natürlich in die Hose.
Tschüß
Matthias