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Versicherungskündigung von Saisonfahrzeugen
#16
Da ich mich seit meiner Ausbildung beruflich mit dem lästigen Thema Versicherungen herumschlage und einfach mal behaupte das ich nach nunmehr 13 Jahren Tätigkeit als Versicherungsmakler auch über eine gewisse Marktkenntnis verfüge. Werd ich mal versuchen etwas Licht in die Sache zu bringen...

Zunächst einmal Vorweg: Ihr habt alle ein Stück weit recht. Denn wie ich weiter oben schon geschrieben habe, gibt es keine vorgeschriebene einheitliche Regelung und somit ist der Versicherer in der Wahl seiner Hauptfälligkeit frei. Bei „normalen“ Verträgen ist das bei fast allen Versicherern mittlerweile der 01.01 und somit deckungsgleich mit den Versicherungs- und Kalenderjahr. Aber als Kunde kann man hier auch eine andere Hauptfälligkeit verlangen und viele Versicherer machen das auch mit. Das wird z.B. von vielen Firmen gewünscht, die ein abweichendes Geschäftsjahr haben.

Bei der Saisonzulassung gibt es unterschiede. Es gibt sehr wohl Versicherer die den Vertragsablauf auf den 01.01. legen (z.B. VHV), also außerhalb der Saison. Was aber nicht heißt, dass auch die Versicherungsprämie dann fällig ist. Diese wird i.d.R. tatsächlich erst zu Beginn der Saison erhoben. Andere Versicherer haben den Beginn des Versicherungsjahres deckungsgleich mit dem Saisonbeginn (z.B. Zürich-Gruppe).

Die Ruhensversicherung ist, wie JR richtig geschrieben hat, immer eine beitragsfreie Leistung. Das eine Saisonzulassung teurer ist als X/12 der Jahresprämie hängt mit der Tatsache zusammen, das es noch Versicherer gibt, oder noch ein älterer Tarif vereinbart ist, bei dem das Saisonkennzeichen noch nach der Kurzzeitabrechnung abgerechnet wird. Hier ist dann für eine Saison von z.B. einem halben Jahr eine Prämie von 60% der Ganzjahresprämie fällig. Dieses ist aber mittlerweile nicht mehr marktüblich und wenn man den Versicherer darauf anspricht wird er sicherlich auch auf die übliche, tagesgenaue Abrechnung umstellen.

Nun zum verwaltungstechnischen Teil: Die StVZO besagt, dass ein Fahrzeug auch während der Saisonfreien Zeit nicht als stillgelegt gilt, somit also eine Versicherungsdeckung bestehen muss. Das hat zur Folge, dass man bei einem Versicherungswechsel außerhalb der Saison schon eine neue Versicherungsbestätigungskarte (Doppelkarte) beim Straßenverkehrsamt hinterlegen muss. Mit einer eingetragenen Deckung ab Beendigung der alten Versicherung. Somit muss auch der Antrag bei der neuen Versicherung schon zum 01.01. gestellt werden, der damit auch Versicherungsbeginn ist.

Da wir somit also einen (technischen) Versicherungsbeginn am 01.01. haben und die Saison am 01.Xten beginnt, besteht auch eine Ruhensversicherung. Den diese ist für Saisonkennzeichen (!!!) in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (bei den aktuellen §5a) auch so vorgesehen. Vorsichtshalber sollte man aber auf jeden Fall die Ruhendversicherung noch einmal unter besondere Vereinbarungen ab dem technischen Versicherungsbeginn beantragen. Eine zusätzliche Prämie ist nicht marktüblich, kann aber durchaus von den ein oder anderen Versicherer erhoben werden. Man sollte den Versicherer aber dazu bewegen, diese Vorausprämie mit der Saisonprämie zu verrechnen.

Der ganze Vorgang ist auch eigentlich ganz logisch, denn man kann ja auch ein Fahrzeug z.B. schon im Januar zulassen, welches ein Saisonkennzeichen von z.B. 04/10 hat. Auch hier hinterleg man im Januar eine Versicherungsbestätigung und stellt einen Versicherungsantrag. Normal ist dann ein schreiben des Versicherers, in dem er die Antragsannahme bestätigt (Versicherungsschein oder Annahmeerklärung) und die Prämienrechnung gibt es dann zum Saisonbeginn. Versicherungsbeginn ist hierbei der Tag der Zulassung und nicht der Saisonbeginn.

Bei einer vorübergehenden Stillegung und einem vollzogenen Versicherungswechsel sieht das ganze schon wieder anders aus. Da ist die Ruhensversicherung mit Beendigung der alten Versicherungsverbindung definitiv zuende!!!

@Manfred
Das war wohl eine Trotzreaktion des Sachbearbeiters. Eine Versicherung ist an die gleichen Kündigungsfristen gebunden wie Du als Kunde. Und solange Du Deiner Prämienzahlungspflicht nachgekommen bist, kann der Versicherer Dir auch nicht Deine vertragliche Deckung entziehen...

Viele Grüße Hallo-gruen
Frank
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[Kein Betreff] - von Feuerwehr - 17.11.2005, 13:50
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