23.11.2017, 18:09
(23.11.2017, 13:18)Hermann schrieb:(23.11.2017, 08:55)Tom V schrieb:(21.11.2017, 23:10)Hermann schrieb: Köln ist ja schwer katholisch, da wundert mich nix.
Der Grund warum es gerade in Köln stattfinden darf, Totensonntag ist ein evangelischer Gedenktag
Katholisch, evangelisch, da ist man in Köln flexibel.
"Mailand oder Madrid, egal, Hauptsache Italien!" fällt mir dazu ein.
Natürlich darf Gastronomie auch am Totensonntag - wie an den anderen Sonn- und Feiertagen - stattfinden.
Ebenso der Kartenverkauf. Das fällt noch nicht unter das Feiertagsgesetz NRW
§ 6
Stille Feiertage
(1) Am Volkstrauertag sind zusätzlich verboten:
1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr,
2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 13 Uhr,
3. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,
4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr,
5. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr.
(2) Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind zusätzlich verboten:
alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr.
Gruß
Edgar