02.03.2004, 15:59
Da habt Ihr meinen Beitrag nicht richtig gelesen:
Die Rede war von Vollstreckung , nicht von Verfolgung !
Die deutschen Behörden leiten zwar im Wege der Amtshilfe die Bußgeldbescheide an die Betroffenen weiter, - mehr aber auch nicht.
Ein Bußgeldbescheid wird nach einiger Zeit rechtskräftig (nämlich wenn kein Widerspruch eingelegt - oder dieser verworfen wird) und stellt sodann einen sog. "vollstreckbaren Titel" dar, der erforderlichenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung (Gerichtsvollzieher) beigetrieben wird. So passiert das mit deutschen und österreichischen Bußgeldbescheiden.
Bei Bescheiden aus anderen Staaten ist das nicht der Fall: Diese können eben nicht als "Titel" im Wege der Zwangsvollstreckung mit deutscher Amtshilfe beigetrieben werden.
Wer auf so einen - weitergeleiteten - Bescheid zahlt, ist selbst schuld (oder schuldbewusst
).
Gefahr droht allenfalls bei einert Wiedereinreise in das betreffende Land, wenn dort der noch nicht gesühnte Verstoß noch aktenkundig und den Grenzbehörden bekannt ist (eher unwahrscheinlich). Dann kann natürlich im Land selbst unmittelbar vollstreckt werden (Das ist der Fall, den Werner beschrieb).
Gruß
Tripower
Die Rede war von Vollstreckung , nicht von Verfolgung !
Die deutschen Behörden leiten zwar im Wege der Amtshilfe die Bußgeldbescheide an die Betroffenen weiter, - mehr aber auch nicht.
Ein Bußgeldbescheid wird nach einiger Zeit rechtskräftig (nämlich wenn kein Widerspruch eingelegt - oder dieser verworfen wird) und stellt sodann einen sog. "vollstreckbaren Titel" dar, der erforderlichenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung (Gerichtsvollzieher) beigetrieben wird. So passiert das mit deutschen und österreichischen Bußgeldbescheiden.
Bei Bescheiden aus anderen Staaten ist das nicht der Fall: Diese können eben nicht als "Titel" im Wege der Zwangsvollstreckung mit deutscher Amtshilfe beigetrieben werden.
Wer auf so einen - weitergeleiteten - Bescheid zahlt, ist selbst schuld (oder schuldbewusst
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Gefahr droht allenfalls bei einert Wiedereinreise in das betreffende Land, wenn dort der noch nicht gesühnte Verstoß noch aktenkundig und den Grenzbehörden bekannt ist (eher unwahrscheinlich). Dann kann natürlich im Land selbst unmittelbar vollstreckt werden (Das ist der Fall, den Werner beschrieb).
Gruß
Tripower
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